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Steuerausgleich

Steuerausgleich: So holst du dir dein Geld zurück

Arbeitsrecht Erstellt am: 11. April 2022 3 Min.

Zu Beginn des Jahres kann die Arbeitnehmer*innenveranlagung bzw. der Steuerausgleich gemacht werden. Obwohl der Ablauf eigentlich gar nicht kompliziert ist, schenken viele Arbeitnehmer*innen dem Finanzamt jedes Jahr Geld, das ihnen eigentlich zusteht. Wir verraten dir, wie du ganz einfach zu deinem Steuerausgleich kommst.

Für den Steuerausgleich hast du insgesamt 5 Jahre Zeit. Du solltest ihn jedenfalls beantragen, sofern du ...

  • alleinverdienend bzw. alleinerziehend bist und den Absetzbetrag nicht bei deinem*r Arbeitgeber*in beantragt hast oder sich der Absetzbetrag monatlich nicht ausgewirkt hat,
  • den Mehrkindzuschlag beantragen kannst,für ein oder mehrere Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe hast oder den gesetzlichen Unterhalt zahlst,
  • Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kannstwährend des Jahres von deinem Gehalt zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde
  • oder du schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres hast (z.B. Praktikum, Wiedereinstieg nach Elternkarenz)

Wie beantrage ich den Steuerausgleich? #

Damit du einen Steuerausgleich machen kannst, musst du zunächst wissen, welche Formulare du benötigst.

  1. Für die Arbeitnehmer*innenveranlagung (ANV) brauchst du das Formular L1.
  2. Wenn du Kinder hast, für die du Familienbeihilfe beziehst oder Unterhalt bezahlst, brauchst du außerdem das Formular L1k.
  3. Für außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) musst du auch das Formular L1ab ausfüllen.
  4. Du hast 2020 im Homeoffice gearbeitet und ergonomische Möbel gekauft? Dann vergiss nicht auf das Formular L1HO. Ab 2021 ist dieser Punkt im Formular L1 mitenthalten.
  5. Bei Einkünftigen ohne inländischen Bezug (z.B. ausländische Pension) ist zusätzlich noch das Formular L1i auszufüllen.

Wo finde ich die Formulare für den Steuerausgleich? #

Die notwendigen Formulare kannst du direkt im Finanzamt in deiner Stadt abholen. Alternativ kannst du sie aber auch über die Website des Finanzministeriums bestellen. Du erhältst sie dann per Post. Noch einfacher wirds, wenn du die Arbeitnehmer*innenveranlagung online via Finanz Online erledigst.

Voraussetzungen für Finanz Online #

Wenn du deinen Steuerausgleich über Finanz Online abwickeln möchtest, brauchst du eine Bürgerkarte, Handysignatur oder vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten. Diese erhältst du nach deiner Registrierung auf dem Finanz Online Portal oder direkt beim Finanzamt.

Gut zu wissen!

Sobald du einen Zugang zu Finanz Online hast, erhältst du deine Bescheide vom Finanzamt nur mehr auf elektronischem Weg in deine Finanz Online Databox. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung in der Databox gilt der Bescheid zugestellt – ab diesem Moment läuft auch die Beschwerdefrist. Am besten trägst du im Finanz Online deine E-Mail-Adresse ein, damit du darüber informiert wirst, sobald etwas in deiner Databox hinterlegt wird. Wenn du auf die elektronische Zustellung verzichtest, erhältst du alle Bescheide weiterhin per Post.

Es gibt Fälle, in denen der Steuerausgleich verpflichtend ist. Die sogenannte Pflichtveranlagung muss bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt oder bis 30. Juni des Folgejahres auf Finanz Online abgegeben werden. Das ist der Fall, wenn ...

  • ... Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen wurden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und mehr als € 730,– betrugen,
  • ... ein zu hohes Pendlerpauschale oder ein zu hoher Pendlereuro berücksichtigt wurde oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,
  • ... ein Familienbonus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigt wurde,
  • ... der Zuschuss zur Kinderbetreuung zu Unrecht oder in falscher Höhe steuerfrei ausbezahlt wurde,
  • ... Bezüge eines österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament ausbezahlt wurden,
  • ... der*die Arbeitnehmer*in vorsätzlich gemeinsam mit dem*der Arbeitgeber*in die abzuführende Lohnsteuer verkürzt hat.

Bis zum 30. September hast du mit dem Steuerausgleich Zeit, wenn ...

  • ... du im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hattest
  • ... oder wenn der Alleinverdiener*innen- bzw. Alleinerzieher*innenabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionist*innenabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

Weitere Fälle bei denen du vom Finanzamt zur Abgabe des Steuerausgleichs aufgefordert werden kannst:

  • Bezug von Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung
  • Bezüge für Truppenübungen
  • Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds
  • bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse
  • Bezüge für Dienstleistungscheck
  • Rückzahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensionsbeiträgen
  • Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung
Mann macht steuerausgleich


Was kann geltend gemacht werden?
#

Sonderausgaben (Auszug) #

  • Kirchenbeiträge bis zu € 400,–
  • freiwillige Weiterversicherung in gesetzlichen Pensionsversicherungen
  • Prämien freiwilliger Personenversicherungen
  • Kostenfür Wohnraumschaffung und -sanierung
  • Steuerberatungskosten (unbeschränkte Höhe)
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen, Lehr- und Forschungsinstitutionen, Dachverbände zur Förderung des Behindertensports, Umweltschutz, Tierheime freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Werbungskosten #

Werbungskosten stehen in direktem Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit, z.B.:

Alleinverdiener*innen- und Alleinerzieher*innenabsetzbetrag #

Als Alleinverdiener*in gilt, wer im jeweiligen Kalenderjahr mindestens sechs Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat und für mindesens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat. Die Einkünfte des*der Partner*in dürfen € 6000,– pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Alleinerzieher*innen sind jene, die im Kalenderjahr mehr als sechs Monate alleinstehend gewesen sind und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben.

Der Alleinverdiener*innen- bzw. Alleinerzieher*innenabsetzbetrag beläuft sich bei einem Kind auf € 494,–, bei zwei Kindern auf € 669,–. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um weitere € 220,–.

Mehrkindzuschlag #

Dieser Zuschlag beträgt monatlich € 20,– für das dritte und jedes weitere Kind. Anspruch hast du, sofern du für mindestens drei Kinder Familienhilfe beziehst. Achtung: Das Familieneinkommen darf € 55.000,– pro Jahr nicht überschreiten!

Kindermehrbetrag #

Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit niedrigem Einkommen können seit 2019 bei dem Steuerausgleich den Kindermehrbetrag geltend machen. Mit der Steuerreform wird der Betrag ab 1. Juli 2022 von maximal € 250,– auf maximal € 350,– erhöht. Für 2023 ist eine weitere Erhöhung auf maximal € 450,– pro Kind geplant.

Außergewöhnliche Belastungen #

Unter dieser Kategorie kannst du weitere Kosten, die dein Privatleben betreffen, abesetzen lassen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Kosten fürs Alters- oder Pflegeheim
  • Kosten für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Kosten für Adoption oder künstliche Befruchtung
  • Begräbniskosten

Weiterführende Information erhältst du auf der Website des Finanzministeriums und bei der Arbeiterkammer.


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Redaktion
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