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Aufgaben Betriebsrat

Betriebsrat: Was sind seine Aufgaben und Möglichkeiten?

Arbeitsrecht Erstellt am: 02. Mai 2018 3 Min.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Rechtsgrundlage #

Die Aufgaben und Möglichkeiten des Betriebsrates sind Großteils im Arbeitsverfassungsgesetz und in der Betriebsratsgeschäftsordnung (Verordnung) geregelt.

Allgemeine Rechte #

1. Überwachungsrechte #

Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der für die Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Er darf daher in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht nehmen. Der Betriebsrat hat auch die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, die Sozialversicherung und – wo vorhanden – die betriebliche Altersvorsorge. Bei Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, die die Interessen der Belegschaft tangieren, ist der Betriebsrat beizuziehen.

2. Informations- und Beratungsrecht #

Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmer betreffen, Auskunft erteilen. Er hat ihm z.B. mitzuteilen, welche Arten von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer automationsunterstützt verarbeitet werden.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich – auf Verlangen des Betriebsrates sogar monatlich – gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen abzuhalten.

3. Interventionsrecht #

Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und falls nötig bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

Besondere Rechte #

1. Personaleinstellung #

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Jede erfolgte Einstellung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung müssen Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, Lohn bzw. Gehalt sowie eine allfällige Befristung oder Probezeit enthalten sein. Der Betriebsrat ist auch von einer beabsichtigten Aufnahme von Leiharbeitern zu informieren.

2. Versetzungen #

Die dauernde Einreihung – wenn die Zuteilung mindestens 13 Wochen dauert – eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, so kann der Betriebsinhaber die Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht beantragen.

3. Disziplinarmaßnahmen #

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur möglich, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

4. Beförderungen #

Geplante Beförderungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen bzw. sind auf sein Verlangen mit ihm zu beraten. Dabei ist der Betriebsrat zu einer gewissen Vertraulichkeit verpflichtet.

5. Einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses #

Wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, kann er vor einer beabsichtigten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat darüber beraten. In diesem Fall kann während der zwei folgenden Arbeitstage eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden.

6. Mitwirkung bei Kündigungen #

Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen. Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Eine vor Abgabe einer Stellungnahme bzw. bei Fehlen einer Stellungnahme (vor Ablauf der Wochenfrist) ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

7. Mitwirkung bei Betriebsänderungen #

Bei einer geplanten Betriebsänderung muss der Betriebsrat so rechtzeitig informiert werden, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch möglich ist. Als Betriebsänderung gelten insbesondere die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs, eine erhebliche Personalreduktion, die Verlegung von Betriebsteilen oder des ganzen Betriebs oder der Zusammenschluss mit anderen Betrieben. Auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden, die Änderung des Betriebszwecks, die Einführung von weitreichenden Rationalisierungs- und Automatisierungsvorhaben und die Änderung der Rechtsform sowie der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb müssen mit dem Betriebsrat besprochen werden.

Wenn die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, kann der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplanes verlangen, um die nachteilige Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Diese Möglichkeit besteht aber nur in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern.

8. Mitwirkung im Aufsichtsrat #

In Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, die dauernd mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigen, entsendet der Betriebsrat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder für je zwei Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Die Arbeitnehmervertreter üben diese Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: EDHAR/Shutterstock


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