Arbeitsrecht
ArbeitsrechtAktualisiert am:
02. März 2023202303022 Min.2 Min.
Der Anspruch auf Karenz wegen der Geburt eines Kindes ist für Arbeitnehmerinnen in den §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz, für Arbeitnehmer in den §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz geregelt.
Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung) bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der diese zuerst in Anspruch nimmt, acht Wochen bzw. zwölf Wochen (bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Entbindung des Kindes. Bei der Mutter kann die Karenz auch im Anschluss an einen Urlaub oder Krankenstand beginnen.
Die Mindestdauer einer Karenz beträgt zwei Monate.
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden. Dies bedeutet, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B.: Mutter/Vater/Mutter), wobei jeder Teil mindestens zwei Monate zu betragen hat.
Eine Karenz im Anschluss an die Schutzfrist ist von der Mutter (Mutterschutz) innerhalb dieser Frist (8 bzw. 12 Wochen – siehe oben), vom Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Es besteht darauf ein Rechtsanspruch.
Jener Elternteil, der im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils eine Karenz in Anspruch nimmt, hat dies spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Karenz dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Spätestens drei Monate vor dem Ende der laufenden Karenz kann die Arbeitnehmer*in dem Arbeitgeber eine Verlängerung (bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes) bekannt geben.
Beim erstmaligen Wechsel der Karenz können die Eltern ein Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wodurch sich die Maximaldauer der Karenz um einen Monat verkürzt. Während der Inanspruchnahme einer gleichzeitigen Karenz kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Beide Elternteile können je drei Monate ihrer Karenz aufschieben. Diese aufgeschobene Karenz ist bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes zu verbrauchen.
Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zu ihrem Arbeitgeber als auch zu einem anderen Arbeitgeber ausüben. Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze (2023: 500,91Euro) nicht übersteigen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (z.B. Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung) zu vereinbaren.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz (§§ 10, 12 Mutterschutzgesetz, § 7 Väter-Karenzgesetz)#
Nimmt die Mutter die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist (Mutterschutz) in Anspruch, läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter. In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende einer Karenz.
Erst nach Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.
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