LINZ — Die Faschingssaison steuert langsam dem Höhepunkt entgegen. Aber gilt die Narrenfreiheit auch am Arbeitsplatz? Nicht ganz. Kostümierungen sind nicht überall gern gesehen – falls doch, dürfen Mitarbeiter aber auch nicht dazu gezwungen werden. Hier einige Ratschläge für die berüchtigte fünfte Jahreszeit. Vorweg: Geht es im Büro gar nicht närrisch zu, ist es am besten, man nimmt sich Urlaub oder Zeitausgleich. Gesetze, die das Verkleiden generell verbieten, gibt es nicht. Laut Rechtsprechung ist das Gewand allerdings der Art des Betriebes anzupassen.
Kein Zwang zur Maskerade
Manche Firmen wiederum wollen humorvoll und traditionsbewusst erscheinen und unterstützen Mitarbeiterkostüme. Aber darf der Chef Verkleidung im Job auch anordnen? Die klare Antwort: Nein. Eine Verpflichtung besteht nicht, es muss auf jeden Fall eine Vereinbarung mit der Belegschaft geben. Das vorgeschriebene Kostüm darf auch nicht entwürdigend oder lächerlich sein.
Firmenfasching — Arbeitszeit oder Freizeit?
Mitarbeiter können die Maskerade verweigern, Grund für eine fristlose Entlassung ist das keiner. Wird jemand allerdings extra eingestellt, um etwa als Promotionjob bei einem Faschingsfest zu arbeiten, oder ist in einem einschlägigen Geschäft – beispielsweise im Kostümverleih oder Scherzartikelhandel – tätig, dann ist die Ausgangslage freilich eine andere.
Wenn der Chef zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit lädt, zählt die Party auch zu dieser Zeit und muss dementsprechend entlohnt werden. Ansonsten bleibt sie unbezahlt, auch der Besuch beruht in diesem Fall auf Freiwilligkeit. Thomas Olbrich, Chief Culture Officer bei karriere.at, dazu: „Selbst wenn man nicht als großer Partytiger gilt, ist eine Teilnahme zur Pflege der Unternehmenskultur ratsam. Auch im Sinne des Socializings schadet es nicht, die Feier zu besuchen.“
Umtrunk lieber vorher abklären
Ebenfalls wichtig: Besteht in einer Firma generell Alkoholverbot, ist es auch im Fasching einzuhalten. Wenn Kollegen inoffiziell einen kleinen Umtrunk in der Pause organisieren, sollte also vorher abgeklärt werden, ob das geduldet ist.
Quelle: Oö. Volksblatt, 27.02.2019