Alle Infos zur Wiedereingliederungsteilzeit auf einen Blick
Die Möglichkeit, nach einer längeren Erkrankung (mindestens 6 Wochen) mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren, besteht seit 1.7.2017 nur für Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 3 Monaten. Für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes fehlt derzeit noch eine Regelung.
Die Möglichkeit, nach einer längeren Erkrankung (mindestens 6 Wochen) mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren, besteht seit 1.7.2017 nur für Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 3 Monaten. Für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes fehlt dzt noch eine Regelung.
Um eine Wiedereingliederungsteilzeit, die durch Krankengeld unterstützt wird, machen zu können, muss diese dzt am ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes begonnen werden. Wenn nun jemand seine Arbeit wieder antritt und dann merkt, dass er noch nicht so leistungsfähig ist, kann er kaum mehr die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen. Im aktuellen Regierungsübereinkommen ist aber vorgesehen, diesen sinnwidrigen Sofortantritt nach dem Ende des Krankenstandes zu beseitigen.
Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine Beratung durch fit2work oder einen Arbeitsmediziner erforderlich, um einen Wiedereingliederungsplan zu erstellen. In diesem Plan soll zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die schrittweise Rückkehr in die bisherige Arbeitssituation herbeigeführt werden.
Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Bewilligung des Krankenversicherungsträgers. Die Vereinbarung hat Beginn und Dauer (maximal 6 Monate) der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß und die Lage der Arbeitsstunden zu enthalten. Der Inhalt der Tätigkeit darf nicht verändert werden. Nach dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung maximal zweimal geändert werden.
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen 1 und 6 Monaten dauern. Sie kann einmal bis zu 3 Monate verlängert werden.
Die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ¼ und darf maximal ½ ausmachen. Unabhängig davon muss das Beschäftigungsausmaß mindestens 12 Stunden betragen.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der Arbeitnehmer das Teilzeitentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden vom Arbeitgeber. Für die entfallenen Stunden erhält der Arbeitnehmer das erhöhte Krankengeld. Reduziert etwa ein Arbeitnehmer auf 50%, so erhält er 50% des Entgelts vom Arbeitgeber. Für die restlichen 50% erhält er das erhöhte Krankengeld von 60%, also die Hälfte 30%. Somit erhält der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit für 50% Arbeitsleistung 80% Entgelt.
Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gebühren im Ausmaß des Teilzeitentgelts und des Krankengeldes, im vorherigen Bsp im Ausmaß von 80%.
Wenn der Arbeitnehmer bemerkt, dass er mit der Arbeitssituation sehr gut zurechtkommt, kann er auch früher die Wiedereingliederungsteilzeit beenden. Er kann dann frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches wieder im ursprünglichen Beschäftigungsausmaß arbeiten.
Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz. Wird also der Arbeitnehmer deswegen gekündigt, so kann er die Kündigung binnen 2 Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht natürlich ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung. Als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts herangezogen.
Bildnachweis: Mohd KhairilX / Quelle Shutterstock
Redaktion
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