Zum Seiteninhalt springen
Zurück zu Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Coronavirus

Kurzarbeit und Co.: Die arbeitsrechtlichen Aspekte des Coronavirus

Arbeitsrecht Erstellt am: 16. April 2020 2 Min.

Die Corona-Krise hat einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich gebracht: Kurzarbeit, Homeoffice, Sicherheitsvorkehrungen … Wir fassen die wichtigsten Bereiche zusammen:

Die einen sind seit Wochen in Kurzarbeit, die anderen im Homeoffice – wieder andere arbeiten „normal“ weiter. Doch was ist normal in diesen Zeiten? Nicht nur die Arbeitssituation, auch die rechtlichen Aspekte haben sich durch die Corona-Krise für die meisten Menschen geändert. Wir fassen zusammen:

Hinweis: Die nachfolgenden Infos stammen von den Seiten des AMS, des Sozialministeriums und der Arbeiterkammer (aufgerufen am 9.4.2020). Für tagesaktuelle Details empfehlen wir folgende Quellen:

Arbeitsrecht in der Corona-Krise: Die wichtigsten Regelungen #

Kurzarbeit: Was heißt das im Detail? #

Um Kündigungen in der Krise möglichst zu vermeiden, haben sich die Bundesregierung und die Sozialpartner auf die sogenannte Corona-Kurzarbeit verständigt.

Konkret bedeutet das: Die betroffenen Beschäftigten leisten für die Dauer der Maßnahme (zunächst höchstens drei Monate; eine Verlängerung um ein weiteres Vierteljahr ist möglich) mindestens 10 und maximal 90 Prozent ihrer Normalarbeitszeit. Sie erhalten dafür bei einem Bruttogehalt bzw. -lohn vor der Kurzarbeit von bis zu

  • 1.700 Euro 90 Prozent
  • 2.685 Euro 85 Prozent
  • 5.370 Euro 80 Prozent

des bisherigen Nettoentgelts. Lehrlinge bekommen weiterhin 100 Prozent ihrer bisherigen Entschädigung. Geringfügig Beschäftigte sind von der Kurzarbeit ausgenommen.

Wichtig: Überstunden dürfen nur dann gemacht werden, wenn das in der Kurzarbeitszeitvereinbarung festgelegt ist.

Gut zu wissen: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten. Auch bereits vereinbarter Urlaub ist auf dieser Grundlage zu bezahlen.

Weitere Infos u. a. auf der Website des Arbeitsmarktservice.

Homeoffice: Wer muss, wer darf? #

Grundsätzlich besteht nach wie vor kein Recht auf Homeoffice, die Regierung empfiehlt jedoch, es dort zu ermöglichen, wo keine persönliche Anwesenheit am Arbeitslatz nötig ist. Die allermeisten Bürotätigkeiten werden daher mittlerweile von zuhause aus erledigt, sofern die nötige Infrastruktur vorhanden ist.

Update: Zum Homeoffice gibt es mittlerweile eine gesetzliche Regelung, über die wir in diesem Artikel ausführlicher berichten.

Homeoffice-Gesetz: Was bedeutet es für mich?

Aktualisiert am: 14. März 2022 4 Min.

Erst lange erwartet, kam es plötzlich schneller als gedacht: Das neue Homeoffice-Gesetz schafft nun endlich verbindliche Rahmenbedingungen fürs Arbeiten von zuhause. Aber was bedeutet es für Arbeitnehmende und Arbeitgeber konkret? Wir haben versucht, die wichtigsten Fragen zu beantworten.

Zur Arbeit gehen: Welche Schutzmaßnahmen müssen getätigt werden? #

Wer weiterhin zur Arbeit gehen muss, da Homeoffice nicht möglich ist, muss vom Arbeitgeber vor Ansteckung geschützt werden. Entweder durch entsprechende Schutzkleidung beziehungsweise durch penible Einhaltung des Sicherheitsabstands zu Kollegen, Kunden, Klienten etc., sofern möglich.

Arbeiten als Risikopatient: Wer beispielsweise durch Vorerkrankungen zur besonders gefährdeten Gruppe zählt, für den gelten besonders strenge Sicherheitsvorkehrungen, um die Ansteckungsgefahr weitestgehend zu minimieren. Lässt sie sich nicht reduzieren, darf der Arbeitgeber Risikopatienten nicht zum Dienst einteilen. Das gilt auch für Beschäftigte in der sogenannten kritischen Infrastruktur.

Kündigung und Zwangsurlaub: Was muss ich akzeptieren? #

Bei Kündigungen gilt grundsätzlich nach wie vor: Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann ein Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden, das gilt es zu akzeptieren. Eine fristlose Entlassung ist nur bei schwerem Vergehen des Beschäftigten möglich. Liegt dies nicht vor, kann man die Entlassung anfechten, allerdings unter Einhaltung bestimmter Fristen, die hier erklärt werden.

Die Arbeiterkammer empfiehlt aktuell, den Arbeitgeber bei drohender Kündigung auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hinzuweisen. Ist diese nicht möglich, so kann man sich mit dem Arbeitgeber auch auf eine einvernehmliche Kündigung mit Wiedereinstellungsklausel einigen. Das bedeutet, man verzichtet auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, bekommt aber die (schriftliche!) Garantie, nach der Krise wieder eingestellt zu werden.

Kündigungsschutz während Kurzarbeit: Während der Kurzarbeitsphase dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Das gilt auch bis einen Monat danach.

Zwangsurlaub“ war bisher nicht möglich, da Urlaub immer der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedurfte. Das hat sich ein Stück weit geändert: Aufgrund der Corona-Krise darf der Arbeitgeber von Arbeitnehmern verlangen, Resturlaub und Zeitguthaben aus der Vergangenheit aufzubrauchen. Für künftige Urlaubsansprüche (beispielsweise den Sommerurlaub) gilt das allerdings nicht.

Bildnachweis: shutterstock/Andrey_Popov


Avatar Redaktion 2x

Redaktion
Mehr erfahren

Entdecke mehr zu diesem Thema

Weiterbildungen zurückzahlen? Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer*innen

Erstellt am: 01. April 2014 3 Min.

Weiterbildung ist toll. Noch toller ist es, wenn der Arbeitgeber einen dabei nicht nur unterstützt, sondern auch noch die Kosten übernimmt. Nicht selten wird diese Kostenbeteiligung jedoch an eine Bindung an das Unternehmen gekoppelt. Was passiert nun aber, falls man Job wechseln möchte? Müssen Weiterbildungen immer zurückgezahlt werden? Ehem. AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer dazu im Interview.

Begriffserklärungen zu Beruf & Nachwuchs

Erstellt am: 14. März 2023 10 Min.

Ein Kind zu erwarten, auf die Welt zu bringen und aufzuziehen ist kein Kinderspiel! Schwierig ist auch, wenn man sich durch den Begriffs-Dschungel des Beamtendeutsch kämpfen muss. Daher erklären wir hier auf einen Blick die wichtigsten Begriffe von F…wie Familienbeihilfe bis W…Wochengeld.

Kinderbetreuungsgeld (für Geburten ab 1.3.2017)

Erstellt am: 30. Mai 2018 5 Min.

Neben einer Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr die jeweilige Einkommensgrenze (der gewählten Bezugsvariante) nicht übersteigt.