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Arbeitszeit und Recht

Arbeitszeit und Recht: Die 9 häufigsten Irrtümer

Arbeitsrecht Erstellt am: 14. Mai 2014 7 Min.

Die Arbeitszeit ist, ebenso wie das Gehalt, eines der heiklen Themen der Arbeitswelt. Flexiblere Zeiten fordern die einen, Angst vor Missbrauch haben die anderen. Und immer noch gibt es viele Unklarheiten. Vor allem die immer häufigeren All-In-Verträge sind oft Quelle für Missverständnisse, wie der AK-Experte Heinz Ehmer im Interview erklärt.

Nachholbedarf besteht und die Debatte um Arbeitszeiten wird rauer. Wie sich im Experten-Gespräch mit Ehmer schnell zeigt, passieren die ersten Fehler oft schon vor dem ersten Arbeitstag.

Was sind die wichtigsten Punkte, auf die Arbeitgeber achten müssen?

1. Ausmaß und Verteilung der Arbeitszeit #

"Es fängt damit an, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel das Ausmaß und die Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden müssen. Das Ausmaß der Arbeit ist die jeweilige Normalarbeitszeit, zum Beispiel 38,5 Stunden. Unter Verteilung der Arbeitszeit versteht man die Verteilung der Arbeitsstunden auf die Wochentage. Eine solche Regelung könnte etwa heißen: Von Montag bis Freitag", erklärt Ehmer.

2. Überstunden gehören in den Arbeitsvertrag #

Auch Überstunden, so Ehmer weiter, müssen vertraglich geregelt werden. "Wenn der Arbeitgeber wünscht, dass Überstunden geleistet werden müssen oder sollen, muss dies im Vertrag festgehalten werden."

3. Die Maximalarbeitszeit: Fakten, Ausnahmen und Strafen #

Der Begriff Maximalarbeitszeit ist mittlerweile wohl den meisten Arbeitnehmern irgendwie bekannt. Doch was steckt wirklich dahinter und vor allem: wie viel darf man eigentlich arbeiten? "Vom Recht her gibt es vorgeschriebene Maximalarbeitszeiten und zwar sowohl für einen Arbeitstag als auch eine Arbeitswoche. Grundsatz ist, dass die Gesamtarbeitszeit inklusive Überstunden am Tag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Pro Arbeitswoche sind daher 50 Stunden das Maximum."

„Die zehnte Stunde ist automatisch eine Überstunde.“

Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit neun Stunden, die zehnte Stunde ist somit automatisch eine Überstunde. Klingt einfach, ist es auch. Fast. Denn diese Regelung ist nur eine Richtschnur, "durch einzelne Kollektivvertragsregelungen gibt es viele Ausnahmen", so Ehmer.

„Bei Vergehen: Bis zu 1815 Euro pro Tag pro Arbeitnehmer*in.“

4. Das Recht auf Ruhe #

Nach der Arbeit ist vor der Arbeit - die Ruhepause dazwischen ist jedoch ebenfalls rechtlich festgelegt. "Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf Stunden zwischen zwei Tagesarbeitszeiten. Die Wochenendruhe beträgt 36 Stunden, muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen und auch der Sonntag sollte hineinfallen", so Ehmer. Wie oben erwähnt, gilt auch hier: Kollektivvertragliche Ausnahmen gibt es zahlreich. Wenn überschritten, kann es zu massiven Strafen durch das Arbeitsinspektorat kommen. "Die Mindeststrafe beträgt 72 Euro pro Arbeitszeitüberschreitung und Arbeitnehmer*in, die Höchststrafe liegt bei 1815 Euro. Bedenkt man, dass hier pro Tag und pro Arbeitnehmer*in gemeint ist, zeigt sich rasch, welch enorme Summen sich für größere Unternehmen ergeben können."

5. Arbeitszeitaufzeichnungen sind Pflicht #

Zum Nachweis der Einhaltung von Maximalarbeitszeiten und Ruhepausen dient die Arbeitsaufzeichnung - diese sind in Österreich Pflicht. "Was viele nicht wissen, ist, dass man die Zeiterfassung nicht durch irgendwelche Vereinbarungen oder so genannte Vertrauensarbeitszeit umgehen kann. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden bzw. dass die Mitarbeiter die Arbeitzeitgrenzen einhalten", so der Rechtsexperte.

„Arbeitsrecht ist eines der Rechte, die oft umgangen werden.“

Wer die Zeiten einträgt ist dabei völlig egal - die Kontrollpflicht liegt jedoch beim Arbeitgeber. So weit die Theorie. Doch wie sieht es in der Praxis aus? "Ich höre immer wieder, dass Arbeitgeber dazu anweisen bzw. Zeiterfassungssysteme so programmiert sind, dass sie nicht mehr als zehn Stunden aufzeichnen. Der Rest scheint nicht auf oder wird zu anderen Tagen addiert. Fliegt so etwas auf, gibt es freilich Strafmöglichkeiten. Das Thema ist uns bewusst bzw. bekannt: Das Arbeitszeitrecht ist eines der Rechte, die oft umgangen bzw. nicht eingehalten werden. Dabei haben Wochenendruhe und Begrenzung der Überstunden durchaus ihre Berechtigung - denn nicht umsonst brennen immer mehr Leute aus", fordert Ehmer auf, den Arbeitnehmer*innenschutz ernst zu nehmen.

6. Ungeregelte Überstunden müssen bezahlt werden #

Weiters berichtet der AK-Experte von zunehmenden Beschwerden der Arbeitnehmer*innen, dass Arbeitsstunden nicht bezahlt werden würden. "Überstunden können zwar durch Zeitausgleich abgegolten werden - jedoch nur, wenn es vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, müssen die Stunden bezahlt werden."

7. Betrug mit den Stunden als Entlassungsgrund #

Wenn Mitarbeiter*innen, die ihre Zeiterfassung selbst verwalten, es zu gut mit sich meinen - sprich, mehr Stunden schreiben, als sie tatsächlich arbeiten - bewegen sie sich übrigens auf mehr als dünnem Eis. "Betrug mit der Zeiterfassung ist Grund für eine fristlose Entlassung und kann sogar strafrechtlich relevant sein."

8. Die Überstundenpauschale #

Überstundenpauschalen werden immer häufiger vereinbart, auch bei diesen gibt es aus Arbeitgebersicht Wichtiges zu beachten. "Die Vereinbarung sollte immer so gestaltet sein, dass man weiß, wie viele Überstunden mit der Pauschale tatsächlich abgegolten sind. Der Arbeitgeber muss aufpassen, dass die Pauschalen im Jahresschnitt nicht überschritten werden - denn die Arbeitnehmer*in hätte in diesem Fall einen Anspruch auf Nachzahlungen."

9. All-In: "Sehe ich sehr kritisch" #

All-In-Verträge sehe ich aus Arbeitnehmersicht sehr kritisch, da sie meist auf den ersten Blick gut aussehen, bei genauerem Hinsehen oft jedoch ein sehr mickriger Stundenlohn herausschaut. Wenn schon All-In soll zumindest klar gestellt werden, welcher Teil davon für die Normalsarbeitszeit und welcher für die Überstunden abgegolten wird", warnt Ehmer vor dem weit verbreiteten Irrtum, dass Arbeitgeber für All-In-Mitarbeiter*innen keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen müssen.


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