Berufsfremde Tätigkeiten: "Muss ich das wirklich machen?"
Mit dem Hund des Chefs spazieren gehen? Die Kinder der Vorgesetzten hüten? Muss ich das wirklich machen? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer*innen oft, wenn es um so genannte berufsfremde Tätigkeiten geht. Wie die rechtliche Situation aussieht und wie sich Arbeitnehmende davor schützen können, erklärt Johann Kalliauer, Präsident der Arbeiterkammer OÖ, im Interview.
Das sagt das Arbeitsrecht #
Melden sich häufig Arbeitnehmende bei der Arbeiterkammer und berichten, dass sie Tätigkeiten ausüben müssen, die nicht in ihr Berufsprofil passen bzw. nicht in der Stellenausschreibung oder dem Arbeitsvertrag erwähnt werden?
Johann Kalliauer: Es kommt gelegentlich vor, dass uns Arbeiternehmende berichten, dass sie Tätigkeiten zugewiesen bekommen, die nicht dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Bereich entsprechen. Wird eine Arbeit zugeteilt, die nicht mit dem vereinbarten Tätigkeitsprofil im Arbeitsvertrag übereinstimmt, dann muss die Arbeit auch nicht verrichtet werden, außer die Betroffenen stimmen einer Änderung zu. Ist im Vertrag bereits eine einseitige Änderungsmöglichkeit des Arbeitgebers vereinbart, dann bedarf es keiner ausdrücklichen weiteren Zustimmung mehr. Anders verhält es sich lediglich bei so genannten dauernden verschlechternden Versetzungen. Dies sind Versetzungen, die für eine Zeit für mehr als 13 Wochen gedacht sind. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, dann hat auch dieser einer Änderung zuzustimmen, damit diese überhaupt rechtswirksam ist.
Personelle Engpässe sind keine Entschuldigung #
Gibt es Ausnahmen etwa bei personellen Engpässen, Notsituationen etc.?
Johann Kalliauer: Ausnahmen bei Notsituationen kann es geben, wobei hier die Auslegung des Begriffes Notsituation sehr, sehr eng zu fassen ist. Generelle personelle Engpässe können nicht als Begründung für Zuweisungen von nicht vereinbarten Tätigkeiten sein.
Was können einzelne Arbeitnehmende tun und wie sieht die gesetzliche Lage aus?
Johann Kalliauer: Bin ich als Betroffene*r ausnahmsweise bereit, eine andere als die vereinbarte Tätigkeit auszuüben, dann kann ich meine Zustimmung auf diesen konkreten Fall bzw. einen bestimmten Zeitraum abgeben oder die mir aufgetragene Tätigkeit unter Protest antreten, bis geklärt ist, ob nun eine Verpflichtung zur Ausübung dieser Arbeit besteht oder nicht.
"Weigerung ist kein Grund zu einer fristlosen Entlassung" #
Kann etwa eine Kündigungsfrist umgangen werden, wenn die Tätigkeit nachweislich nicht zu den vereinbarten Tätigkeitsfeldern passt?
Johann Kalliauer: Die Weigerung eine Tätigkeit auszuüben, die nicht vom Arbeitsvertrag umfasst ist, bewirkt keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung. Ob die Arbeitgeberseite dies als Grund für eine ordnungsgemäße Kündigung hernimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, weil Kündigungen ja grundsätzlich nicht begründet sein müssen. Allerdings ist zu prüfen, ob nicht eine Anfechtung der Kündigung wegen eines verpönten Motivs angebracht ist. Eine fristlose Entlassung wäre nur dann begründet, wenn eine vereinbarte Tätigkeit verweigert wird.
Tipp: Möglichst klare Regelungen im Arbeitsvertrag #
Wie können sich Arbeitnehmende vor solchen Aufträgen schützen?
Johann Kalliauer: Je genauer die Beschreibung der Tätigkeit(en) im Arbeitsvertrag erfolgt, umso klarer kann sowohl von Arbeitnehmendeseite als auch von Arbeitgeberseite abgegrenzt werden, was nun tatsächlich vereinbart ist und was nicht. Einen Schutz vor Änderungen haben Arbeitnehmer*innen auch dann, wenn sie keine allgemeinen Versetzungsklauseln in Dienstverträgen unterschreiben.
Bildnachweis: Rob van Esch
Redaktion
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