Zum Seiteninhalt springen
Zurück zu Arbeitsrecht
Familienzeitbonus für Väter

Familienzeitbonus für Väter – Der Papamonat

Arbeitsrecht Aktualisiert am: 21. Februar 2023 1 Min.

Für Geburten ab 1.3.2017 besteht die Möglichkeit für Väter, mit ihrem Arbeitgeber eine Auszeit von 28 bis 31 Tagen zu vereinbaren. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Eltern bzw für Adoptiv- und Pflegeeltern. Dazu muss der Arbeitgeber ein Formular der Gebietskrankenkasse ausfüllen und die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bestätigen.

Der Arbeitnehmer (=Vater) bekommt dann von der Gebietskrankenkasse den sogenannten Familienzeitbonus von EUR 22,60 pro Tag, somit gesamt EUR 700. Er wird im Nachhinein bis zum 10. des Folgemonats ausbezahlt. Der Familienzeitbonus kann nur in den ersten 91 Tagen nach der Geburt verbraucht werden. In dieser Zeit ist der Vater dadurch auch kranken- und pensionsversichert.

Der Antrag ist vom Vater bei der Krankenkasse zu stellen.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Während des Papamonats darf man weder erwerbstätig sein noch eine Leistung des Arbeitsmarktservices oder Krankengeld beziehen.

  • Es muss in den letzten 182 Tagen vor dem Bezug des Familienzeitbonus mit Pflichtversicherung (also über der Geringfügigkeitsgrenze) in Österreich gearbeitet worden sein.

  • Es besteht ein gemeinsamer Hauptwohnsitz von Vater, Mutter und Kind und der Lebensmittelpunkt ist in Österreich.
  • Für das Kind besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

  • Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus ist nicht möglich. Die Mutter kann jedoch Kinderbetreuungsgeld beziehen.

  • Bezieht der Vater später Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind, wird ihm der Familienzeitbonus vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen.

Avatar Redaktion 2x

Redaktion
Mehr erfahren

  • Beitrag teilen:

Entdecke mehr zu diesem Thema

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Erstellt am: 02. Mai 2018 2 Min.

Seit 1.1.2014 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) mit ihrem Arbeitgeber, um nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen.

Pauschalierung und All-In-Verträge

Erstellt am: 04. Februar 2019 3 Min.

Seit Jahren ist bei Arbeitgebern die Tendenz zur Pauschalierung, insbesondere im Zusammenhang mit Mehr- und Überstunden zu erkennen. Solche Vereinbarungen sehen typischerweise für sämtliche Arbeitsleistungen ein Gesamtentgelt vor. Früher wurde meist mit Überstundenpauschalen, welche eine bestimmte Anzahl von Überstunden oder einen bestimmten Prozentsatz des Bruttomonatsgehalts als Überstundenabgeltung pauschal vereinbaren, gearbeitet. Diese haben den Vorteil für den Arbeitnehmer, dass er sein Grundgehalt und seine Verpflichtung zu Überstunden exakt kennt. Bei All-in-Vereinbarungen kennt der Arbeitnehmer aber nur den Gesamtbetrag, durch den sämtliche Leistungen des Arbeitnehmers pauschal abgegolten sein sollen.

Überstunden steuerfrei: Wann geht das?

Erstellt am: 02. Mai 2018 1 Min.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wann Überstunden steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt sein können.