Fasching am Arbeitsplatz – erlaubt ist, was gefällt?
Fasching, Trubel, Heiterkeit. Wenn die fünfte Jahreszeit anbricht, gelten bekanntlich keine Regeln mehr – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Wir haben uns mit der weniger lustigen Seite der närrischen Zeit befasst, nämlich der rechtlichen. Was ist am Arbeitsplatz erlaubt, was nicht?
Der Faschingsdienstag ist ein gewöhnlicher Arbeitstag. Ist man ein Liebhaber der närrischen Zeit, hat man zwei Möglichkeiten:
- Man nimmt sich frei.
- Man verkleidet sich einfach am Arbeitsplatz und feiert dort – aber geht das so einfach?
Leider nein, denn auch wenn es in der Faschingszeit meist lustig zugeht, hört der Spaß spätestens beim Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf. Die oberösterreichische Arbeiterkammer hat Tipps parat.
Darf der Bankangestellte mit Lippenstift und Clownnase beraten? #
Es gibt Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes, ansonsten gibt es keine gesetzlichen Regeln zur Arbeitskleidung. Gesetze, die das Verkleiden im Job generell verbieten würden, existieren nicht, allerdings ist laut Rechtsprechung der Gerichte das Gewand dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Ist in einer Branche förmliche Kleidung gängig, könnte die Faschingsverkleidung am Arbeitsplatz zum Problem werden. In manchen Metiers existieren Kostümierungsverbote aber auch aufgrund von Sicherheits- oder Pietätsgründen. Einen Bestatter im Aufzug eines Cowboys würde man vermutlich nicht unbedingt als seriös wahrnehmen.
Tipp: Am besten vorab mit dem Arbeitgeber klären, ob es im Unternehmen erlaubt, geduldet oder eher ungern gesehen ist, wenn Mitarbeiter in der Faschingszeit im Kostüm erscheinen.
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Manche Unternehmen wollen gerne als humorvoll oder traditionsbewusst wahrgenommen werden und unterstützen deshalb Mitarbeiterkostüme in der Faschingszeit. Aber ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber Verkleidung am Arbeitsplatz verordnet? Nein! Angeordnet kann eine Maskierung nicht werden, das muss mit den Beschäftigten vereinbart werden. Das vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kostüm darf generell aber nicht entwürdigend oder lächerlich sein.
Mitarbeiter können eine Verkleidung natürlich auch verweigern, Grund für eine fristlose Entlassung dürfe das jedenfalls nicht sein. Wird jemand allerdings extra für ein Faschingsfest eingestellt (etwa als Promotionjob) oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft (z.B. im Kostümverleih oder im Scherzartikelhandel), ist die Ausgangslange natürlich eine andere.
Krapfen und Schnaps im Job bis zum Umfallen? Ist die Firmenfaschingsfeier Arbeits- oder Freizeit? #
Wenn der Arbeitgeber zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit lädt, wird das Fest zur Arbeitszeit und muss entlohnt werden. Wird außerhalb der Arbeitszeit gefeiert, bleibt das in der Regel unbezahlt – dementsprechend beruht der Besuch auch auf Freiwilligkeit. Besteht im Unternehmen generell Alkoholverbot, ist dieses auch in der Faschingszeit einzuhalten. Wenn Kollegen inoffiziell einen Umtrunk in der Pause organisieren, sollte also vorher abgeklärt werden, ob das erlaubt ist.
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Redaktion
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