Zum Seiteninhalt springen
Zurück zu Arbeitsrecht
Fruehpension

Frühpension: Was sollte man über Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension wissen?

Arbeitsrecht Erstellt am: 30. Mai 2018 4 Min.

Seit 1.1.2014 muss bei dieser Frage in Geburtsjahrgänge bis 1963 und danach unterschieden werden.

Bei Geburtsjahrgängen bis 1963 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Invaliditäts- (bei Arbeitern) bzw. Berufsunfähigkeitspension (bei Angestellten), wenn gewisse Kriterien erfüllt sind:

  • kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind,
  • die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert,
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.

Die Entscheidung über Invalidität/Berufsunfähigkeit wird auf Basis eines ärztlichen Gutachtens getroffen. Dabei wird die Leistungsfähigkeit des Antragstellers in seinem Beruf beurteilt.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes eine dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Pension, sonst wird sie für maximal 2 Jahre befristet gewährt. Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht.

Invalidität/Berufsunfähigkeit und Berufsschutz #

Wenn ein Arbeitnehmer mit Berufsschutz (gelernte, angelernte Tätigkeit oder Angestelltentätigkeit) seinen bisherigen Beruf durch Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er nur auf andere Berufe seiner Berufsgruppe verwiesen werden.

Der Arbeitnehmer gilt als invalid/berufsunfähig, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

Berufsschutz besteht bei überwiegender Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder Erwerbstätigkeit als Angestellter, wenn diese innerhalb der letzten 15 Jahre in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.

Invalidität/Berufsunfähigkeit ohne Berufsschutz #

Wenn ein Arbeitnehmer seinen bisherigen Beruf infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden. Er gilt als invalid/berufsunfähig, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Person regelmäßig durch diese Tätigkeit erzielen kann.

Liegt kein Berufsschutz vor, so kann die Pension aufgrund einer Härtefallregelung zuerkannt werden, wenn das 50. Lebensjahr vollendet ist, unmittelbar vor der Pensionierung Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenmeldung ist erforderlich!) über mindestens 12 Monate vorliegt, mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 aufgrund einer Erwerbstätigkeit gegeben sind und nur mehr eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil verrichtet werden kann und ein Arbeitsplatz voraussichtlich innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.

Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres #

Seit 1.1.2017 gelten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Tätigkeitsschutz gilt sowohl für Personen mit als auch ohne Berufsschutz.

Bei Geburtsjahrgängen ab 1964 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Invaliditäts- (bei Arbeitern) bzw. Berufsunfähigkeitspension (bei Angestellten), wenn gewisse Kriterien erfüllt sind:

  • die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
  • kein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation besteht,
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.
Liegt vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit vor, wird abhängig von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gewährt.

Rehabilitationsgeld #

Ein Anspruch besteht, wenn

  • Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.
Die Entscheidung erfolgt durch die Pensionsversicherung. Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt ab dem auf die Antragstellung.
Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes. Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger, also meist der GKK, ausgezahlt.
Hinweis: Seit 1.1.2016 kommt es durch den Bezug des Rehageldes zu einer automatischen Karenzierung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat dann auch die Möglichkeit, im Falle der Selbstkündigung die Abfertigung alt zu bekommen.

Umschulungsgeld #

Ein Anspruch besteht, wenn

  • Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt,
  • Berufsschutz vorliegt (Berufsschutz liegt hier vor, wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 12 Monate oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate mindestens 36 Monate mit einer berufsgeschützten Tätigkeit vorliegen),
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und
  • an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird.
Das Umschulungsgeld gebührt in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen wird das Arbeitslosengeld um 22% erhöht, ergänzt um allfällige Familienzuschläge. Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.

Weitere Informationen zum Thema „Frühpension“ finden Sie unter: pv.at und arbeiterkammer.at

Stand: Mai 2018

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH

Bildnachweis: PhotographyByMK / Quelle Shutterstock


Avatar Redaktion 2x

Redaktion
Mehr erfahren

Entdecke mehr zu diesem Thema

Auszeit? Die wichtigsten Fakten zur Bildungskarenz

Erstellt am: 15. Mai 2017 3 Min.

Du hast Lust auf Veränderung, willst neue Lebenswege einschlagen? Dann ist eine Bildungskarenz vielleicht genau das richtige für dich, um dich neu zu orientieren. Doch Achtung! Es gibt einige Punkte, die du bei der Planung beachten musst. Welche das sind, verraten wir dir hier.

Bewerber*innendaten löschen: Was muss ich beachten?

Erstellt am: 15. April 2022 2 Min.

Datenschutz ist im Recruiting ein empfindliches Thema: Welche Bewerber*innendaten darf man wie aufbewahren und wie löscht man sie richtig, wenn der Bewerbungsprozess abgeschlossen ist? Welche Fristen, Verordnungen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen, erklären wir im Artikel.

Arbeitsrecht: Kündigungen in Zeiten von Social Media

Aktualisiert am: 27. März 2024 5 Min.

Eine Kündigung per WhatsApp-Nachricht an die Arbeitnehmer*in schicken, das reicht laut aktuellem OGH-Urteil für die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht aus. In Zeiten von Social Media stellt sich die Frage: Welche Form der digitalen Zustellung einer Kündigung ist rechtmäßig und worauf muss man achten, damit sich Fristen nicht verschieben? Wir haben bei Rechtsanwalt Thomas Schweiger nachgefragt.