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Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld (für Geburten ab 1.3.2017)

Arbeitsrecht Erstellt am: 30. Mai 2018 5 Min.

Neben einer Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr die jeweilige Einkommensgrenze (der gewählten Bezugsvariante) nicht übersteigt.

Allgemeine Voraussetzungen #

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind;
  • Bezug der Familienbeihilfe für das Kind;
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen des antragstellenden Elternteils und des Kindes in Österreich;
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
  • für Nichtösterreicher rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen (z.B. subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben).
  • Bei getrennt lebenden Eltern: Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den Antragsteller.

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes #

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der von Ihnen gewählten Leistungsart. Sie können zwischen folgenden Leistungsvarianten wählen:

Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)
#

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhält man unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Es besteht die Möglichkeit, zwischen 365 Tagen und 851 Tagen (gezählt ab dem Tag der Geburt) als Anspruchsdauer zu wählen. Wechseln sich die Eltern ab, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage.

Die Bezugshöhe beträgt zwischen 14,53 Euro bis 33,88 Euro täglich (je nach gewählter Variante). In der kürzesten Variante (mit 365 Tagen ab dem Tag der Geburt, welcher mit eingerechnet wird), erhält man den höchsten Betrag (33,88 Euro pro Tag). Je länger die Anspruchsdauer ist, desto geringer ist der Tagesbetrag. Wählt man zB die doppelte Dauer der Grundvariante (das sind 730 Tage), so erhält man den halben Betrag (also 16,94 Euro täglich). Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt man also automatisch auch den Tagesbetrag. Die Wahl bindet auch den anderen Elternteil. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil vorbehalten ohne die Möglichkeit diese zu übertragen (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage).

Änderung der gewählten Anspruchsdauer: Einmal pro Kind kann die gewählte Anspruchsdauer geändert werden. Die Änderung muss spätestens am 91. Tag vor Ablauf der ursprünglich gewählten Anspruchsdauer erfolgen. Die neue Anspruchsdauer muss aber im Hinblick auf die Restzeit noch möglich sein. Bereits vergangene Bezugszeiträume können nicht geändert oder aber auf den anderen Elternteil verschoben werden. Die Änderung bindet auch den anderen Elternteil. Der Tagesbetrag wird vom Krankenversicherungsträger neu berechnet, wodurch sich für die Eltern entweder ein Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt. Hat der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so muss er einer Änderung zustimmen und im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls den zu viel bezogenen Betrag zurückzahlen.

Wechsel von Mutter und Vater beim Kinderbetreuungsgeld-Konto Bezug: Die Eltern können sich höchstens zwei Mal abwechseln, es dürfen sich also maximal drei Blöcke ergeben (z.B. der Wechsel Mutter – Vater – Mutter). Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. In der Grundvariante (365 + 91) beträgt die Anspruchsdauer für beide Elternteile somit 456 Tage (ab Geburt gezählt), 91 Tage (das sind 20 Prozent) sind für den anderen Elternteil reserviert und können nicht übertragen werden. Bei Wahl der längsten Anspruchsdauer von 851 Tagen ab Geburt beträgt der reservierte Anteil des anderen Elternteils 212 Tage (das sind ebenfalls 20 Prozent). Wechseln sich die Eltern ab, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage.

Zuverdienstgrenze #

Während des Kinderbetreuungsgeldbezuges darf der Zuverdienst 60% der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, mindestens aber 16.200 Euro betragen.

Partnerschaftsbonus #

Haben die Eltern das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu ungefähr gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung. Jeder Elternteil kann seinen Antrag auf den Partnerschaftsbonus gleichzeitig mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Bei späterer Beantragung ist der Antrag spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der Auszahlung des letzten Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) zu stellen. Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden.

Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes #

Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Bezugs von Wochengeld.

Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder #

Kinderbetreuungsgeld erhält man immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen und wird dann für dieses ausbezahlt. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Pflegekinder. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrags. Der Tagesbetrag ergibt sich aus der jeweils gewählten Bezugsdauer. Bei Zwillingen beträgt der Tagesbetrag das 1,5-fache, bei Drillingen das Doppelte usw.

Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen #

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf des Kindes) gekoppelt.

Kommt man auch nur einer dieser Untersuchungen nicht nach, erfolgt eine Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes pro Elternteil um 1300 Euro.

Beihilfe #

Wenn Sie das Kinderbetreuungsgeld-Konto gewählt haben und nicht mehr als 6.800 Euro im Kalenderjahr verdienen, können Alleinerziehende eine Beihilfe von zusätzlich 6,06 Euro täglich (ca 180 Euro pro Monat) beantragen. Im Falle einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ist zusätzlich erforderlich, dass der Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdient. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tagen ab erstmaliger Antragstellung, unabhängig von der gewählten Konto-Variante, und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht.

Fristen #

Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zu 182 Tage rückwirkend ausbezahlt (entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).

Sozialversicherung #

Kinderbetreuungsgeldbezieher sind grundsätzlich krankenversichert.

Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

Weiterführende Links:

Stand: Mai 2018

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: Alliance / Quelle Shutterstock


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