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Vertrag Konkurrenzklausel

Konkurrenzklausel und Konkurrenzverbot: Was gilt wann?

Arbeitsrecht Erstellt am: 11. Dezember 2014 2 Min.

Konkurrenz belebt das Geschäft - aber bitte nicht mit Arbeitnehmern aus den eigenen Reihen! Mit Konkurrenzklauseln oder -verboten sichern sich immer mehr Arbeitgeber ab. Konkurrenzklausel und Konkurrenzverbot - worin liegt der Unterschied? Darf ich während meines Dienstverhältnisses einen Nebenjob annehmen und woher weiß ich, ob mich eine Konkurrenzklausel betrifft?

Konkurrenzklausel: Was darf ich im nächsten Job? #

Die Konkurrenzklausel hält Einzug in immer mehr Dienstverträge. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer in der Zeit nach Verlassen des Unternehmens beim Mitbewerber arbeiten oder sich in derselben Branche selbstständig machen. Der Arbeitgeber möchte so verhindern, dass mit dem nahtlosen Wechsel zur Konkurrenz Firmeninterna oder Kunden „mitgenommen“ werden. Konkurrenzklauseln sind durchaus legitim, ein paar Spielregeln muss der Arbeitgeber jedoch beachten.

  • Die Konkurrenzklausel muss ausdrücklich vereinbart werden und zwar schriftlich im Dienstvertrag.
  • Der Arbeitnehmer muss bei der Vereinbarung volljährig sein.
  • Der Arbeitnehmer muss für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt (inklusive Sonderzahlungsanteilen) von mehr als 2.567 Euro brutto (Für 2014: tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2014 x 17) haben.
  • Darüber hinaus gelten Konkurrenzklauseln maximal bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Bei Leiharbeitsverhältnissen dürfen keine Konkurrenzklauseln vereinbart werden.
Kuendingung Konkurrenzklausel

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, liegt eine berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vor, dann greift die Konkurrenzklausel. Auch bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gilt die Konkurrenzklausel, außer man einigt sich im Zuge der Auflösung darauf, die Klausel zu streichen. Das sollte aber unbedingt schriftlich festgehalten werden! Die Klausel gilt immer nur für einen bestimmten Berufszweig oder eine Branche - diese darf aber nicht zu weit gefasst werden, z.B. "Handel". Bei Arbeitnehmern mit sehr speziellen Ausbildungen oder Qualifikationen darf eine Konkurrenzklausel nicht einem Berufsverbot gleichkommen. Von einem Arbeitnehmer darf also nicht verlangt werden, dass er seine Kenntnisse aufgrund der Klausel brach liegen lässt, eine Umschulung macht oder eine schlecht bezahlte Position annehmen muss. Wird im Zuge der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter bei Vertragsbruch zur Kasse bitten.

Konkurrenzverbot #

Im Job läuft es gut, für eine Nebenbeschäftigung würde auch noch etwas Zeit bleiben. Würde sich doch anbieten, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in ein zweites berufliches Standbein zu investieren? Schöne Idee, beim Aufbau der Zweitkarriere muss man aber aufpassen: Allen Dienstnehmern ist es während ihres aufrechten Dienstverhältnisses grundsätzlich untersagt, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wenn diese dem Dienstgeber abträglich ist. Viele Arbeitgeber halten im Vertrag fest, dass vor dem Aufnehmen eines Zweitjobs das OK des Arbeitgebers eingeholt werden muss. Für Angestellte gibt es noch eine besondere Regelung: Ohne Einverständnis des Arbeitgebers dürfen sie kein selbstständiges, kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig wie ihr Dienstgeber auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Es ist aber erlaubt, ein Unternehmen zu gründen, solange keine Geschäftstätigkeit aufgenommen wird.

Klauseln im eigenen Vertrag, was gilt? #

Alle Fragen rund um Konkurrenzverbot sowie -klausel beantwortet die Rechtsberatung der Arbeiterkammer. Sie kann für jeden Fall individuell prüfen, ob Klauseln zulässig sind oder nicht.

Bildnachweis: Dragon Images / Shutterstock; lculig / Shutterstock


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