Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Seit 1.1.2014 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) mit ihrem Arbeitgeber, um nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen.
Für wen kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden? #
Voraussetzung dafür ist, dass der zu pflegende oder zu betreuende nahe Angehörige mindestens Pflegegeld der Stufe 3 erhält. Im Falle von Demenz oder von Minderjährigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der Lebensgefährte und dessen Kinder, der eingetragene Partner und dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit der zu pflegenden oder zu betreuenden Person ist nicht erforderlich.
Wer kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nehmen? #
Alle Arbeitnehmer, die seit mindestens 3 Monaten in einem Arbeitsverhältnis stehen, können mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für einen Zeitraum zwischen 1 und 3 Monaten abschließen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch. Im Falle der Pflegeteilzeit gibt es eine Mindestbeschäftigungszeit von 10 Stunden pro Woche. Es können sich aber auch arbeitslose Personen vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden und Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.
Wie oft kann man Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nehmen? #
Für jede zu pflegende/betreuende Person kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nur einmal vereinbart werden; aber im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist nochmals eine Vereinbarung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zulässig. Es ist jedoch möglich, dass für eine zu pflegende/betreuende Person hintereinander mehrere nahe Angehörige Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.
Bekommt man während dieser Zeit eine finanzielle Unterstützung? #
Während einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Pflegekarenzgeld beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass seit zumindest 3 Monaten vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit eine Vollversicherung bestanden hat. Eine geringfügige Beschäftigung genügt daher nicht.
Wie lange bekommt man Pflegekarenzgeld? #
Abhängig von der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Dauer von ein bis drei Monaten kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Pro pflegebedürftigem Angehörigen kann das Pflegekarenzgeld grundsätzlich für bis zu 6 Monate bezogen werden (vorausgesetzt dass zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen).
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld? #
Bei Pflegekarenz ist der Grundbetrag einkommensabhängig und gebührt in Höhe des Arbeitslosengeldes, also 55% des täglichen Nettoeinkommens, zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.
Bei Pflegeteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.
Besteht während der Pflegekarenz ein Versicherungsschutz? #
In der Zeit des Bezuges von Pflegekarenzgeld übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.
Besteht während der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ein Kündigungsschutz? #
Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, dh man darf wegen der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nicht gekündigt werden.
Stand: Mai 2018
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.
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