Betreuungspflichten in Quarantäne: Wer hat Anspruch auf Sonderbetreuungszeit?
Eltern betreuungspflichtiger Kinder habens grad wirklich nicht leicht. Vor allem, wenn der Nachwuchs nicht zur Schule, Krabbelstube und Co. gehen kann, stellt sich für viele Berufstätige die Frage: Darf ich mir Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen? Wir haben recherchiert, unter welchen Voraussetzungen das geht.
Um Betreuungspflichten nachzukommen, gibts normalerweise ein Recht auf Freistellung von der Arbeit, zum Beispiel in Form von Pflegeurlaub. Da dies für die aktuelle Situation aber nicht ausreicht, gibt es einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Dieser gilt von 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022.
Hinweis: Dieser Blogartikel orientiert sich an den Infos der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend, die zum 17.1. verfügbar waren. Änderungen werden wir - ohne Garantie auf Vollständigkeit - hier ergänzen.
Wer hat Anspruch auf Sonderbetreuungszeit? #
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der oder die Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Angehörige betreuen müssen, haben Rechtsanspruch auf diese Sonderbetreuungszeit, wenn:
- die Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Krabbelstube, Kindergarten …) oder Einrichtung, in der die Person üblicherweise betreut wird, aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (zum Beispiel die jeweilige Klasse oder Gruppe) geschlossen ist.
- das Kind oder die zu betreuende Person behördlich unter Quarantäne gestellt wurde.
- die Betreuungskraft der pflegebedürftigen Angehörigen ausfällt oder die persönlicher Assistenz von Menschen mit Behinderung in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Sobald den Betroffenen einer dieser Punkte bekannt wird, also sofort nachdem Eltern von einer behördlichen Schul- oder Klassenschließung erfahren, müssen sie unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren. Zudem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „alles Zumutbare unternehmen, um den Ausfall ihrer Arbeitsleistung zu verhindern“, heißt es auf der Website des Bundesministeriums. Das bedeutet zum Beispiel, dass geprüft werden muss, ob man sich selbst um Kind oder Angehörige kümmern muss, oder andere nahestehende Personen diese Aufgabe übernehmen könnten. Die Betreuung sollte jedoch nicht den Großeltern überlassen werden, da ein erhöhtes Gesundheitsrisikos für ältere Personen besteht.
Wichtig: Während den Schulferien gilt keine Sonderbetreuungszeit. Dann müssen Eltern die Kinderbetreuung neben Homeoffice oder regulärer Arbeit wie sonst auch anders organisieren.
Wie lange dauert die Sonderbetreuungszeit? #
- Wenn nur das Kind oder die zu betreuende Person von der sogenannten „behördlichen Absonderung“ betroffen ist, also die Eltern nicht in Quarantäne müssen, beträgt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit maximal drei Wochen.
- Dieser Zeitraum kann wochenweise, tage- oder halbtageweise verbraucht werden.
- Elternteile dürfen die Sonderbetreuungszeit nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen, sondern nur hintereinander, sodass jeweils nur ein Elternteil zuhause bleibt.
- Wenn Eltern oder pflegende Angehörige selbst per behördlichem Bescheid nicht ihrer Arbeit nachgehen dürfen, also selbst krank sind oder sich in Quarantäne begeben müssen, sind sie für den im Bescheid genannten Zeitraum gerechtfertigt abwesend. In diesem Fall müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht um Sonderbetreuungszeit ansuchen.
- Gut zu wissen: Sonderbetreuungszeit kann rückwirkend bis 1. September 2021 beantragt werden.
Was verdient man während der Sonderbetreuungszeit? #
Dienstnehmer*innen bekommen während der Sonderbetreuungszeit ihr normales Gehalt weiterbezahlt.
Was gilt für Arbeitgeber? #
Arbeitgeber*innen werden die Gehälter für ihre ausgefallenen Mitarbeiter zur Gänze ersetzt. Dabei gilt allerdings die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 5.370 Euro nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Heißt konkret: Da die Sonderbetreuungszeit kein ganzes Monat, sondern nur 28 Tage dauern darf, werden maximal 5.012 Euro vom Bund erstattet. Arbeitgeber müssen den Anspruch bis spätestens 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes selbst oder durch den Steuerberater beantragen.
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