Saisonarbeit – welche Besonderheiten sind zu beachten?
In bestimmten Branchen, etwa der Gastronomie oder der Landwirtschaft etc., ist die betriebliche Auslastung so unterschiedlich, dass vielfach keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse möglich sind. Für solche sogenannte Saisonarbeit bzw. saisonale Beschäftigungen gibt es einige arbeits- und sozialrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Befristete Arbeitsverhältnisse #
Die saisonalen Arbeitsverhältnisse werden fast immer befristet, also für eine bestimmte Zeit, abgeschlossen. Zulässig sind sowohl kalendermäßige Befristungen (z.B. vom 1.6. bis 31.10.) als auch sonst bestimmbare Endzeitpunkte, die vom Einfluss des Arbeitgebers unabhängig sind (z.B. bis zum ersten Schneefall).
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Zahlreiche offene Saisonarbeits-Stellen sind auf der Jobplattform jobs.at ausgeschrieben.
Während der Befristung können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer*innen kündigen. Eine einvernehmliche Auflösung ist allerdings möglich. Da viele arbeitsrechtliche Ansprüche von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind und grundsätzlich jedes saisonale Arbeitsverhältnis (auch wiederholt beim selben Arbeitgeber) als neues Arbeitsverhältnis gilt, werden Beschäftigungszeiten nur dann zusammengerechnet, wenn dies in einem Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Bei der Abfertigung neu ist zwar das erste Beschäftigungsmonat für den Arbeitgeber beitragsfrei, wird aber zum selben Arbeitgeber innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des ersten Arbeitsverhältnisses ein neues abgeschlossen, so ist der Arbeitgeber sofort beitragspflichtig. Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren aliquot.
Beendigung oder Wiedereinstellung des Arbeitsverhältnisses #
Kommt es zu einer Beendigung und einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung und werden dabei Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Abfertigung alt) nicht ausbezahlt, so kann der Arbeitnehmer diese Ansprüche einfordern, wenn er eine andere neue Arbeitsstelle antritt.
Hotel- und Gastgewerbe
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Der Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht etwa als Anerkennung für langjährige Dienste die Zusammenrechnung von Saisonarbeit vor, wenn pro Jahr zumindest 13 Wochen in demselben Saisonbetrieb gearbeitet wurden.
Bauindustrie und Baugewerbe #
Der Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in Bauindustrie und Baugewerbe sieht für das Weihnachtsgeld eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten vor, wenn die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen wird.
Für das Ausmaß der Kündigungsfrist wird die Dauer aller Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmer*in beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe #
Der Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe sieht für Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer, die bei derselben Firma ihr Arbeitsverhältnis wieder beginnen und nicht mehr als 100 Tage unterbrochen haben, die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten vor, sofern das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 82 GewO (ausgenommen lit. h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wurde.
Sozialversicherung #
- Wenn jemand längerfristig immer wieder saisonal arbeitet, ist zu bedenken, dass dies infolge der immer wieder kehrenden Arbeitslosigkeit zu negativen Auswirkungen in der Pensionsversicherung führt, auch wenn nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz Zeiten der Arbeitslosigkeit gleich wie andere Versicherungszeiten gewertet werden.
- In der Arbeitslosenversicherung ist zu beachten, dass immer die geforderten Beschäftigungszeiten zu erfüllen sind. Im Falle erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes und einem Alter von über 25 benötigt man innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten.
- Im Falle wiederholter Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes besteht Anspruch, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor der Geltendmachung insgesamt 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.
- Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung zumindest 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder innerhalb von 24 Monaten 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen können.
Stand: Mai 2018
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH
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