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Teilzeit Arbeit Recht und Pflichten

Teilzeit-Arbeit: Welche Rechte, welche Pflichten?

Arbeitsrecht Erstellt am: 06. März 2017 3 Min.

Es gibt viele Gründe, weshalb Arbeitnehmer Teilzeit arbeiten wollen oder müssen. Der Klassiker ist sicher die Elternteilzeit, sprich die geringere Arbeitszeit von einem Elternteil. Ein Modell, das meist von Frauen gewählt wird. Aber auch Personen in Ausbildung arbeiten oft Teilzeit - mehr ist einfach nicht drin. Wie sieht es aber rechtlich aus? Ist Teilzeit gleich Teilzeit und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? Arbeiterkammer OÖ-Präsident Johann Kalliauer klärt im Interview auf.

Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen Teilzeit und Elternteilzeit?

Johann Kalliauer: Die Elternteilzeit ist eine gesetzlich geregelte Teilzeitmöglichkeit bis zum siebenten Geburtstag des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Rechtsanspruch auf diese Elternteilzeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwillig vereinbarten Elternteilzeit. Zu beiden Varianten sind auch Durchsetzungsmöglichkeiten geregelt. Sonstige Teilzeiten sind reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

Elternteilzeit drei Monate vor Beginn bekannt geben #

Muss man nach einer Karenz bekanntgeben, wie lange man Teilzeit arbeiten möchte bzw. wann man die Stunden wieder erhöhen wird?

Kalliauer

Johann Kalliauer, AKOÖ-Präsident

Kalliauer: Will man Elternteilzeit in Anspruch nehmen, dann hat man dies im Regelfall drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Weiters hat diese Bekanntgabe das gewünschte Ende der Elternteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeit sowie die Lage der Arbeitszeit zu enthalten. Während der Elternteilzeit gibt es einmal die Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen.

So berechnet man den tatsächlichen Urlaubsanspruch #

Teilzeit und Urlaub: Wie sieht es hier rechtlich aus?

Kalliauer: Auch Teilzeitbeschäftigte haben fünf Wochen Urlaub. Arbeitet zum Beispiel eine Teilzeitbeschäftigte nur drei Tage in der Woche, dann bedeutet dies insgesamt drei Arbeitstage mal fünf, also einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen.

Wie viel Flexibilität steht einem Arbeitnehmer zu? Gibt es z.B. ein Recht darauf, sich die Teilzeit-Arbeitstage auszusuchen?

Kalliauer: Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass Teilzeitarbeit zu vereinbaren ist und somit auch das Ausmaß der Arbeitszeit sowie die Lage der Arbeitsstunden. Soll es hier zu einer Änderung kommen, dann ist diese ebenfalls zu vereinbaren. Ein Recht auf Flexibilität haben Beschäftigte also nicht!

Müssen fix vereinbarte Arbeitstage bzw. Arbeitszeiten vertraglich festgehalten werden oder reicht eine mündliche Vereinbarung?

Kalliauer: Um eine Vereinbarung über das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit auch tatsächlich im Streitfall nachweisen zu können, empfiehlt sich immer eine schriftliche Fixierung. Bei der Spezialform der Elternteilzeit ist von Gesetzes wegen eine schriftliche Bekanntgabe von Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Elternteilzeit vorgesehen.

Feiertag ist Feiertag und muss nicht eingearbeitet werden #

Fällt ein Feiertag auf einen fix vereinbarten Arbeitstag, muss dieser dann eingearbeitet werden?

Kalliauer: Hier gilt das Ausfallprinzip. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, dann zählt dieser wie Arbeitszeit und muss auch von Teilzeitkräften nicht eingearbeitet werden.

Wie wird mit Überstunden umgegangen? Besteht ein Recht auf Zeitausgleich?

Kalliauer: Bei zusätzlicher Arbeitsleistung von Teilzeitbeschäftigten spricht man in der Regel von Mehrarbeitsstunden, Überstunden fallen selten an. Grundsätzlich sind diese Stunden zu bezahlen. Es ist aber auch möglich, anstelle der Bezahlung Zeitausgleich dafür zu vereinbaren. Ein Recht auf Zeitausgleich besteht mangels einer Vereinbarung nicht.

Wie ist die rechtliche Lage, wenn jemand in Elternteilzeit die Stundenzahl nach einer gewissen Zeit wieder erhöhen möchte?

Kalliauer: Während der Elternteilzeit kann sowohl von Seiten der Arbeitnehmer als auch von Seiten der Arbeitgeber jeweils einmal eine Änderung verlangt werden.

Führungskraft und Elternteilzeit #

Wie sieht es mit der Teilzeitrückkehr einer Führungskraft aus einer Karenz aus? Hat diese rechtliche Unterstützung, wieder als Führungskraft einzusteigen?

Kalliauer: Im Falle einer Elternteilzeit geht es ja nur um die Änderungen bezüglich der Arbeitszeit, alle übrigen Vereinbarungen – wie auch die Art der Beschäftigung – bleiben gleich. Dies bedeutet, dass auch eine Führungskraft Elternteilzeit in Anspruch nehmen kann.

Mit welchen Themen melden sich Arbeitnehmer bezüglich Teilzeit bzw. Elternteilzeit häufig bei der Arbeiterkammer?

Kalliauer: Bei der Elternteilzeit betreffen die häufigsten Fragen die Voraussetzungen für die Elternteilzeit sowie die Durchsetzungsmodalitäten. Bei der sonstigen Teilzeit geht es häufig um die Frage der Verpflichtung zu Mehr- und Überstunden sowie der Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeiten, weiters um die Rechtslage bei Änderungen des Ausmaßes oder der Lage der Teilzeitarbeit, die die Arbeitgeberseite einseitig verordnet hat.

Bildnachweis: Shutterstock /Africa Studio, AKOÖ


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