Verspätung wegen Schnee – Das kann passieren
Schnee! So schön die weiße Pracht auch ist, rutschende Autos, steckengebliebene Busse und eingefrorene Weichen im Bahnverkehr sind weniger erfreulich. Verspätungen wegen Schnee sind die Folge. Doch gilt „Schneechaos“ als Ausrede fürs Zuspätkommen? Oder kann ich deswegen gekündigt werden? Die Arbeiterkammer gibt Auskunft.
Endlich ist das grau-grauslige Regenwetter vorbei und der erste Schnee da, schon liegt auf den Straßen alles lahm. „Aufgrund der Wetterlage kommt es auf allen Linien zu massiven Verspätungen“ tönt es aus den Lautsprechern am Bahnhof und das meistgehörte Wort im Morgenradio ist „Stau“. Das Arbeitsleben muss freilich weitergehen, aber wie, wenn man nicht vorankommt? Wir haben nachgeforscht, welche Konsequenzen bei Verspätungen wegen Schnee folgen können.
Verspätungen wegen Schnee sind kein Kündigungsgrund
Die gute Nachricht zuerst: Solltest du aufgrund von Schneechaos zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen, so ist dies ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der die Verspätung bzw. das Fernbleiben rechtfertigt. Gekündigt werden darf man deswegen nicht. Laut Arbeiterkammer ist ein Arbeitnehmer aber grundsätzlich verpflichtet, alle „zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen, damit er auch bei Schneechaos pünktlich an seinem Schreibtisch eintrifft. Wie die Arbeiterkammer angibt, versteht man unter „zumutbar“, dass man zum Beispiel das Auto statt dem öffentlichen Verkehrsmittel wählt, wenn dies die Anreise beschleunigen könnte oder umgekehrt. Zudem fällt bei gesunden Menschen auch ein Fußweg von einigen Kilometern unter diesen Begriff.
Wird mir die Dienstverhinderung bezahlt? #
Seit 1. Juli 2018 werden Dienstverhinderungen für Arbeiter und Angestellte gesetzlich gleich gehandhabt. Konkret bedeutet das: Alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie aufgrund von Wetterlage, unverschiebbaren Terminen und dergleichen nicht oder zu spät zur Arbeit kommen. Voraussetzung dafür ist aber, dass man so schnell wie möglich in der Arbeit Bescheid gibt und nachweisen kann, dass man alles Zumutbare unternommen hat, um doch noch zu erscheinen. Diese Regelungen gelten auch, wenn beispielsweise die Kinder nicht in die Schule kommen können und zuhause betreut werden müssen. Interessant: Eine gesetzlich festgelegte Maximaldauer gibt es für Dienstverhinderungen nicht, laut Arbeiterkammer sollte sie aber nicht länger als eine Woche dauern. Verspätungen wegen Schnee kommen jedoch üblicherweise nur an einzelnen Tagen vor.
Verliere ich dadurch einen Urlaubstag? #
Extra Urlaub oder Zeitausgleich nehmen braucht sich niemand, der wegen der Witterung oder der Fahrbahnverhältnisse nicht in die Arbeit kommen kann. Bei Gleitzeit wird die fiktive Normalarbeitszeit bezahlt. Wer also an einem Freitag eingeschneit ist und laut Gleitzeitregelungsechs Stunden arbeiten müsste, bekommt sechs Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
Fazit: Grundsätzlich sind solche Situationen nicht die Regel. Bei Stau, verspäteten Bussen, Schienenersatzverkehr und dergleichen besteht somit üblicherweise eine gewisse (rechtlich legitimierte) Kulanz von Seiten des Arbeitgebers. Solange du also Bescheid gibst, dass du zu spät kommen wirst oder gar nicht kommen kannst, bist du auf der sicheren Seite.
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Redaktion
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