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Betriebsratswahl

Betriebsrat gründen: Worauf muss man achten?

Arbeitsrecht Erstellt am: 02. Mai 2018 3 Min.

Der Betriebsrat ist das Organ zur Vertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit mindestens 5 Arbeitnehmern gewählt werden.

Rechtsgrundlage #

Die Wahl eines Betriebsrates ist im Arbeitsverfassungsgesetz und in der Betriebsratswahlordnung (Verordnung) geregelt.

Die Schritte zur Gründung eines Betriebsrates #

1. Die Einberufung einer Betriebsversammlung #

Die Einberufung zur Betriebsversammlung (Angestellte oder Arbeiter) muss unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Frist entweder vom ältesten Arbeitnehmer oder von so vielen Arbeitnehmern, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, vorgenommen werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

2. Wahl des Wahlvorstandes #

Der Wahlvorstand hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Der Wahlvorstand besteht aus drei Arbeitnehmern. Es können auch Kandidaten für die Betriebsratswahl darunter sein. Möchten mehrere Dreiergruppen den Wahlvorstand bilden, so ist zwischen diesen Dreiergruppen abzustimmen. Gibt es nur eine Dreiergruppe, so findet keine Abstimmung statt.

3. Vorbereitung der Wahl #

Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand das Verzeichnis der Arbeitnehmer übergeben. Der Wahlvorstand hat dies im Betrieb aufzulegen, damit jeder Arbeitnehmer sein Wahlrecht überprüfen kann. Auch länger (als sechs Monate) überlassene Leiharbeitnehmer zählen zu den Arbeitnehmern des Betriebes. Das aktive Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer, die am Tag der Betriebsversammlung zumindest 18 Jahre alt sind. Der Wahlvorstand hat die Wahl auszuschreiben; die Wahl hat binnen vier Wochen nach der Wahl des Wahlvorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand abgegeben werden. Auf den Wahlvorschlägen sind so viele Kandidaten, wie Mandate zu vergeben sind, anzugeben und ebenso viele Ersatzmitglieder. Die Wahlvorschläge benötigen Unterstützungsunterschriften (teilweise bis zur doppelten Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder; nur die Hälfte der Unterschriften darf von Wahlwerbern sein). Gewählt werden können alle Arbeitnehmer (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft), die am Tag der Ausschreibung der Wahl zumindest 18 Jahre alt sind und seit mindestens sechs Monaten in diesem Betrieb oder dem Unternehmen beschäftigt sind. Ehegatten, gewisse nahe Verwandte des Arbeitgebers und leitende Angestellte können nicht gewählt werden. Der Wahlvorstand muss einen einheitlichen Stimmzettel vorbereiten.

4. Durchführung der Wahl #

Die Wahl hat geheim in einer Wahlzelle zu erfolgen. Die Stimmzettel sind in eine Wahlurne zu geben. Wenn ein Arbeitnehmer abwesend ist, kann er zuvor eine Wahlkarte beantragen und so seine Stimme abgeben.

5. Ermittlung des Wahlergebnisses #

In Betrieben mit bis zu 19 Arbeitnehmern gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren mit nur einer Person als Wahlvorstand. Es gilt das Mehrheitswahlrecht, d.h. jene Wählerliste ist gewählt, die die Mehrheit der Stimmen erhält.

In den größeren Betrieben gilt das Verhältniswahlrecht, d.h. die Anzahl der Mandate hängt von der Anzahl der pro Liste erhaltenen Stimmen ab. Dazu folgendes Beispiel:

80 Angestellte sind wahlberechtigt, daher sind 4 Mandate zu vergeben. Es wurden z.B. 69 Stimmen abgegeben. Auf die Liste 1 entfielen 45 Stimmen, auf die Liste 2 24 Stimmen. Jede Stimmenzahl ist zuerst durch 2, dann durch 3, durch 4 und so oft zu teilen, als Mandate zu vergeben sind.

Liste 1 Liste 2
45 24
22,5 (1/2) 12 (1/2)
15 (1/3) 8 (1/3)
11,25 (1/4) 6 (1/4)

Die 4. größte Zahl ist hier die sogenannte Wahlzahl (diese entspricht der Anzahl der zu vergebenden Mandate). Dies ist hier 15. Die Stimmenzahl pro Liste ist dann durch die Wahlzahl zu dividieren. Daraus ergibt sich die Mandatszahl. Liste 1: 45 : 15 = 3 Mandate, Liste 2: 24 : 15 = 1, 6, also 1 Mandat.

6. Mitteilung des Wahlergebnisses #

Das Wahlergebnis ist im Betrieb öffentlich auszuhängen und dem Arbeitgeber mitzuteilen. Im Falle von Wahlfehlern kann die Betriebsratswahl innerhalb eines Monats beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

7. Konstituierung des Betriebsrates #

Damit der Betriebsrat auch handlungsfähig wird, muss er sich binnen sechs Wochen nach der Wahl konstituieren. Dazu müssen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter wählen. Meist werden auch ein Schriftführer (zum Verfassen der Protokolle der Betriebsratssitzungen) und ein Kassier (für den Betriebsratsfonds) gewählt. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.

Weitere Informationen sowie hilfreiche Formulare für die Betriebsratswahl finden Sie in diesem pdf der gpa.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: Matej Kastelic / Shutterstock


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