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Elternteilzeit

Elternteilzeit

Arbeitsrecht Aktualisiert am: 09. März 2023 2 Min.

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit.

Rechtsgrundlagen

Elternteilzeit ist für Arbeitnehmerinnen in den §§ 15h bis 15p Mutterschutzgesetz, für Arbeitnehmer in den §§ 8 bis 8h Väter-Karenzgesetz geregelt.

Anspruch auf Elternteilzeit #

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Mütter und Väter längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn sie in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Zeit einer Karenz zählt bei diesen drei Jahren mit.

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Vereinbarte Teilzeit #

Bei Betrieben bis 20 Arbeitnehmer*innen oder einem Arbeitsverhältnis von unter drei Jahren (zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung) besteht kein Anspruch. Es kann in diesem Fall trotzdem eine individuelle Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Allgemeine Bestimmungen zur Teilzeit #

  • Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind dem Arbeitgeber schriftlich bis zum Ende des Mutterschutzes bekannt zu geben. Soll die Teilzeitbeschäftigung erst später beginnen, so muss diese schriftliche Mitteilung mindestens 3 Monate vorher erfolgen.
  • Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind möglich; zumindest ist aber eine Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig. Der andere Elternteil darf sich jedoch zur selben Zeit nicht in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz befinden.
  • Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Mindestdauer der Teilzeit beträgt zwei Monate. Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit Änderungsmöglichkeiten).
  • Es besteht ein Recht auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz #

Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach besteht der sogenannte Motivkündigungsschutz, das heißt eine Kündigung oder Entlassung, welche wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung erfolgt, kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Verfahren bei Nichteinigung über eine Teilzeitbeschäftigung #

Besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeit, kommt aber nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem gerichtlichen Vergleich, muss der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Andernfalls hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Antritt der gewünschten Teilzeitbeschäftigung. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

Bei vereinbarter Teilzeit hat bei Nichteinigung der Arbeitnehmer die Klage einzubringen.

Änderung der Lage der Arbeitszeit #

Die angeführten Regelungen gelten auch, wenn das Arbeitszeitausmaß nicht herabgesetzt, sondern nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden soll.

Hinweis: Seit 1.1.2016 muss bei Elternteilzeit die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

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