Altersteilzeit: Bis zur Pension Stunden reduzieren
Mit dem Modell der Altersteilzeit haben ältere Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, mit reduzierten Arbeitsstunden entspannt in die Pension hinüber zu gleiten. Wie die Altersteilzeit funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfahrt ihr hier:
Die Altersteilzeit im Überblick #
Wer Altersteilzeit in Anspruch nimmt, hat die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent zu verringern. Bei einer 40-Stunden-Woche kommen dabei 24 Stunden heraus, bei 38,5 wären es 23,1 Stunden pro Woche.
Für die verringerte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer*innen neben ihrem Gehalt zusätzlich einen Lohnausgleich. Dieser beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12-Monats-Schnitt) und dem Betrag, der durch die verringerte Arbeitszeit entsteht.
Die Sozialversicherungsbeträge werden dabei wie gehabt weiter einbezahlt – die Beitragsgrundlage bleibt von der Herabsetzung der Arbeitszeit unberührt. Auch gut zu wissen: Wer sich für die Altersteilzeit entscheidet, braucht sich um seine Pension keine Sorgen machen. Diese wird nicht negativ beeinflusst. Das gleiche gilt für etwaige Abfertigungsansprüche.
Ab wann kann ich in Altersteilzeit gehen? #
Ein Einstieg in die Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Bei Männern liegt dieses aktuell bei 65 Jahren. Frauen, die am oder vor dem 1.12.1963 geboren wurden, können sich bereits mit 60 Jahren vom Berufsleben verabschieden. Für alle, die danach auf die Welt kamen, gilt folgendes:
Geburtsdatum | Pensionsalter |
2.12.1963 bis 1.6.1964 | 60,5 |
2.6.1964 bis 1.12.1964 | 61,0 |
2.12.1964 bis 1.6.1965 | 61,5 |
2.6.1965 bis 1.12.1965 | 62,0 |
2.12.1965 bis 1.6.1966 | 62,5 |
2.6.1966 bis 1.12.1966 | 63 |
2.12.1966 bis 1.6.1967 | 63,5 |
2.6.1967 bis 1.12.1967 | 64 |
2.12.1967 bis 1.6.1968 | 64,5 |
ab 2.6.1968 | 65 |
Bei der Altersteilzeit gibt es zudem die Möglichkeit, ein sogenanntes Blockmodell in Anspruch zu nehmen. Hierbei haben arbeiten Arbeitnehmer*innen innerhalb eines bestimmten Zeitraums voll weiter und haben anschließend eine Freizeitphase.
Achtung: Bei einer Blockung darf die Freizeitphase zweieinhalb Jahre nicht überschreiten.
Weitere Voraussetzungen #
- Der*die Arbeitnehmer*in muss in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben.
- Die Zustimmung des*der Arbeitgeber*in ist notwendig.
Wer ist von der geförderten Altersteilzeit ausgenommen? #
Nicht alle Arbeitnehmer*innen können Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind jene Menschen, die ...
- ... eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung haben (Witwen- und Witwerpension ausgenommen),
- ... Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz erhalten,
- ... Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen
- ... oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet und damit Anspruch auf eine Regelpension haben.
Krank während der Altersteilzeit? #
Arbeitnehmer*innen, die sich für das Blockmodell entschieden haben und während der Vollarbeitsphase erkranken, erwerben nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Während entgeltfreien Zeiten – z.B. wenn das Krankengeld von der Krankenkassa kommt – kann kein Zeitguthaben erworben werden.
Wird die Altersteilzeit kontinuierlich konsumiert, kann diese Problematik nicht auftreten.
Kündigung während Altersteilzeit ist möglich ... #
... sofern diese nicht selbst der Grund dafür ist. Sollte der*die Arbeitgeber*in aufgrund einen Mitarbeitenden aufgrund der Herabsetzung der Normalarbeitszeit (oder der Planung einer solchen) kündigen, kann diese Entscheidung vor Gericht angefochten werden. Gleichzeitig wäre eine Anfechtung der Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung und Sozialwidrigkeit möglich.
Gibt es ein Recht auf Altersteilzeit? #
Nein! Arbeitgeber*innen sind nicht verpflichtet, einem Ansuchen auf Altersteilzeit zuzustimmen und können sie jederzeit verweigern. Wer eine Verringerung der Arbeitszeit plant, braucht also unbedingt die Zustimmung des Unternehmens.
Allerdings: In manchen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen kann ein Anspruch auf Altersteilzeit vorgesehen sein.
Bianca Schedlberger
Content Managerin
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