Begriffserklärungen zu Beruf & Nachwuchs
Ein Kind zu erwarten, auf die Welt zu bringen und aufzuziehen ist kein Kinderspiel! Schwierig ist auch, wenn man sich durch den Begriffs-Dschungel des Beamtendeutsch kämpfen muss. Daher erklären wir hier auf einen Blick die wichtigsten Begriffe von F…wie Familienbeihilfe bis W…Wochengeld.
Mutterschutz #
Achtung!
Im Rahmen des Mutterschutzes darf nicht gearbeitet werden – auch nicht geringfügig.
Offiziell wird zum Mutterschutz auch Beschäftigungsverbot gesagt und beschreibt in der Regel die Zeit zwischen acht Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen danach. Der Mutterschutz gilt nur für unselbstständig erwerbstätige Frauen. Bei komplizierten Geburten (wie zum Beispiel einem Kaiserschnitt, einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt) verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach dem Geburtstermin. Im Rahmen des Mutterschutzes hat man auch Anspruch auf Wochengeld.
Wochengeld #
Das ist das Geld, dass man während des Mutterschutzes erhält. Es wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Das Wochengeld wird anhand des Netto-Einkommens der letzten drei vollen Kalendermonate berechnet und wird entsprechend dem Anteil der Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) erhöht.
Anleitung zur Berechnung des Wochengeldes
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Nehmen wir an, der Geburtstermin ist am 2. Oktober 2023, dann sind die letzten drei vollen Kalendermonate: Mai, Juni, Juli = insgesamt 92 Kalendertage. Der Verdienst der letzten drei Monate bei einem Nettomonatsgehalt von EUR 2.000,- sind EUR 6.300,- Dazu kommen alle Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) hinzu. Die genaue Höhe der Sonderzahlungen kannst du mit Hilfe des Brutto-Netto Rechners erfahren. Die Angaben der Sonderzahlungen sind auf ein Jahresgehalt gerechnet. Für die Wochengeld Berechnung benötigen wir den aliquoten Teil für drei Monate. Die Summer des Nettomonatsgehalts und Sonderzahlungen für drei Monate kannst du einfach durch die 92 Kalendertage dividieren, dann bekommst du den Tagessatz. Das genaue Rechenbeispiele findest du im folgendem PDF-Dokument:
So rechnet man sich das Wochengeld während des Mutterschutzes aus:
- Wochengeld ausrechnen Datei herunterladen · 735 kb
Änderung beim Papamonat
Bei Geburten ab 1.1.2023 wird der Familienzeitbonus nicht mehr vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen.
Papamonat #
Beschreibt den gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von Vätern anlässlich der Geburt ihres Kindes. Hier entfällt das Entgelt für diesen Zeitraum. Als finanzielle Entschädigung können Väter den Familienzeitbonus beantragen. Die Freistellung beträgt einen Monat und kann zwischen dem aufden Geburt folgenden Tag und dem Ende des Mutterschutzes gewählt werden. Voraussetzungen für den Papamonat sind:
- unselbstständige Erwerbsarbeit
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- fristgerechte Meldung:
- drei Monate vor Geburtstermin: Meldung, dass man vorhat, den Papamonat in Anspruch zu nehmen.
- eine Woche vor dem konkreten Antrittszeitpunkt
Familienzeitbonus (FZB) (= Familienmonat) #
Achtung!
Krankenstand oder Urlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Das ist eine finanzielle Unterstützung für Väter, die vorübergehend die Erwerbstätigkeit einstellen und sich vor allem der Familie widmen (beispielsweise im Rahmen eines Papamonats). Die Bezugsdauer für den Familienmonat kann zwischen 28 und 31 Tagen gewählt werden und die Höhe beträgt 22,60 Euro (Stand März 2023). Beantragen kann man den Familienzeitbonus frühestens ab dem Tag der Geburt bis spätestens 91 Tage nach der Geburt. Der Antrag für den Familienzeitbonus muss bei der Sozialversicherung eingereicht.
(Eltern-)Karenz #
Arbeitnehmer*innen haben gesetzlich einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Die Karenz muss jedoch mindestens zwei Monate andauern. Die Karenzzeit beginnt nach Ablauf des Mutterschutzes, das heißt acht bzw. 12 Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz ist unabhängig von der Karenzdauer immer bis vier Wochen nach Ablauf der Karenz gültig.
Während der Karenzzeit ist es möglich, geringfügig zu arbeiten. Dabei gibt es zwei Dinge zu beachten:
- Beim aktuellen Arbeitgeber kann nur gearbeitet werden, wenn dieser zustimmt. Außerdem bedarf es eines eigenständigen, befristeten Arbeitsvertrags.
- Wenn man bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig angestellt sein möchte, muss man überprüfen, ob ein Konkurrenzverbot oder Nebenbeschäftigungsverbot im Arbeitsvertrag steht. In beiden Fällen benötigt man die ausdrückliche Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers.
Der Rechtsanspruch der Karenz bezieht sich lediglich auf die Freistellung von der Arbeit gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Mit der Karenz ist nicht die finanzielle Unterstützung während der Karenzzeit gemeint.
Kinderbetreuungsgeld = Karenzgeld #
Das Kinderbetreuungsgeld ist die finanzielle Unterstützung für Mütter oder Väter, die ihr Kind im Rahmen eines Karenzmodells betreuen und damit nicht berufstätig sind. Es wird beim Sozialversicherungsträger beantragt. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeld richtet sich nach dem gewählten Karenzmodell:
Tipp: Karenzgeld berechnen
Das Bundeskanzleramt stellt den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner zur Verfügung, mit dem das Karenzgeld für beide Modelle berechnet werden kann. Die Telefonnummer zur Infoline des Bundeskanzleramts zum Kinderbetreuungsgeld lautet: 0800 240 014.
- Das pauschale Kinderbetreuungsgeld
(Kinderbetreuungsgeld-Konto oder KBG-Konto) ist unabhängig vom Einkommen. Die Höhe des Tagessatzes hängt von der Bezugsdauer ab, ist für Mütter sowie Väter gleich hoch und beträgt zwischen 35,80 Euro und 15,38 Euro (Stand März 2023).
- Vorteile: Auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld haben auch Eltern Anspruch, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Die Zuverdienstgrenze ist höher als beim einkommensabhängigen KBG. Die Dauer kann individuell gewählt werden: Bei einem karenzierten Elternteil zwischen 365 bis zu 851 Tagen und wenn beide Eltern in Karenz gehen, zwischen 456 bis zu maximal 1063 Tagen (fast drei Jahre).
- Nachteil: Insgesamt ist die Höhe der finanziellen Unterstützung geringer als beim einkommensabhängigen KBG.
- Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
(ea-KBG): Die Höhe beträgt 80 Prozent des letzten Einkommens, ist jedoch mit maximal 69,83 Euro täglich gedeckelt. Voraussetzung für die Wahl dieses Modells ist, dass die beziehende Person vor der Geburt bzw. Beginn des Mutterschutzes 182 Tage einer kranken- und pensionsversicherten Beschäftigung nachging.
- Vorteil: Je höher das Einkommen, desto höher der Tagessatz bis zur Obergrenze von knapp 70,- Euro.
- Nachteil: Die Anspruchsdauer ist nicht individuell wählbar und beträgt bei einem karenzierten Elternteil 365 Tage bzw. 426 Tage, wenn beide in Karenz gehen (12+2 Modell).
Informationen zum Anspruch und Antrag finden sich auch auf der Seite der Österreichischen Gesundheitskasse.
Partnerschaftsbonus #
Diese finanzielle Unterstützung ist eine einmalige Auszahlung von 500,- Euro pro Elternteil. Der Partnerschaftsbonus kann von Eltern beantragt werden, die die Karenz zu fast gleichen Teilen aufgeteilt (50:50 bzw. max. 60:40) und mindestens pro Elternteil 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Weitere Informationen zum Partnerschaftsbonus sowie der Beantragung gibt es auf der Seite des Bundeskanzleramts.
Elternteilzeit #
Die Elternteilzeit unterstützt Eltern dabei, Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Man kann im Rahmen der Elternteilzeit die Arbeitszeit reduzieren und/oder verlegen, sprich zu anderen Zeiten als bisher arbeiten. Bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes gilt eine Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bis zum 7. Geburtstag des Kindes kann die Elternteilzeit in Anspruch genommen werden – auch von beiden Elternteilen. Die Minimum-Dauer beträgt mindestens zwei Monate. Nicht erlaubt ist, dass ein Elternteil Elternteilzeit bezieht, während die Partner*in in Karenz ist.
Die Voraussetzungen für Elternteilzeit sind:
- Gemeinsam lebender Haushalt oder Obsorge über das Kind
- Mindestens 3 Jahre Beschäftigung im Unternehmen (Zeiten der Karenz werden hinzugerechnet)
- Beim Antrittszeitpunkt müssen mindestens 21 Arbeitnehmer*innen im Unternehmen beschäftigt sein
Bei Nicht-Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, kann individuell mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen werden.
Familienbeihilfe #
Die Familienbeihilfe steht Eltern ab der Geburt zu. Voraussetzungen für den Erhalt sind:
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Mit dem Kind bzw. Kindern in einem Haushalt leben
Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes erhält man nur in bestimmten Voraussetzungen Familienbeihilfe. Die konkrete Höhe kann man mit dem Familienbeihilfen-Rechner der Arbeiterkammer ausrechnen. Die Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Kind und Monat) wird bei in Österreich geborenen Kindern antraglos seitens des Finanzamts ausbezahlt. Weitere Informationen zur Familienbeihilfe gibt es bei der Finanzverwaltung des Bundesministeriums.
Mutter-Kind-Pass Untersuchungen (MKP) #
Der Mutter-Kind-Pass ist eine Dokumentation der wichtigsten Gesundheitsuntersuchungen für Schwangere und Kleinkinder. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes während der Karenz müssen die ersten 10 Untersuchungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden. Das genaue Untersuchungsprogramm ist auf der Seite des Öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs zu finden.
Sarah Chlebowski
Content Managerin
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