Checkliste rund um Geburt, Beruf & Finanzielles
Für viele ist es eine freudige Nachricht, ein Kind zu erwarten. Doch mit der Geburt eines Kindes ist auch viel Bürokratie verbunden. Besonders die Fragen rund um Beruf und Finanzen sind nicht einfach zu beantworten. Mit der folgenden Checkliste möchten wir dir eine erste Orientierung geben. Zusätzlich findest du noch zahlreiche weitere Informationsquellen, unter denen du dir zusätzliche Detailinformationen holen kannst.
Grundsätzliches zum Kindeswunsch #
Die Geburtenrate sinkt bzw. bleibt konstant in Österreich. Pro Frau gibt es 1,44 Geburten, wobei es mehr Sterbefälle gibt (Quelle: Statistik Austria 2020). Immer mehr Frauen entscheiden sich bewusst, kinderlos zu bleiben. Die Gründe dafür sind vielfältig. Einige Frauen geben an, dass ein frei gestaltbares, ungebundenes Leben bevorzugen. Andere priorisieren ihren Beruf vor der Familiengründung. Im folgenden Beitrag haben wir uns gefragt, warum Frauen sich immer später entscheidend, Mütter zu werden:
Wenn man als Frau ein bestimmtes Alter erreicht, wird es komplizierter. Besonders für Frauen in den Dreißigern kann es zu unangenehmen Situationen in Bewerbungsprozessen kommen. Obwohl die Frage nach dem Kinderwunsch im Job-Interview verboten ist, gibt es für Arbeitgeber das „Risiko“, dass die zukünftige Mitarbeiterin eventuell nach kurzer Zeit in Mutterschutz geht. Wir haben uns auch gefragt, ob ein Kind für Frauen ein automatischer Karrierekiller sein muss, und geben Bewerbungstipps für Frauen im „gebärfähigen Alter“ bzw. als Schwangere:
Checkliste als Zeitstrahl #
Was ist zu tun, wenn Nachwuchs kommt? Die wichtigsten Information übersichtlich und zeitlich geordnet als PDF-Download:
Zeitstrahl als PDF-Download
- Nachwuchs und Beruf Checkliste Zeitstrahl pdf Datei herunterladen · 833 kb
Vor der Geburt #
Die Frau ist schwanger – was muss sie vor der Geburt im Rahmen ihrer Anstellung tun? Was muss der zukünftige Vater tun?
Meldung an den Arbeitgeber #
Tipp!
Sobald sich der Geburtstermin ändert, sollte man den Arbeitgeber darüber informieren und den neuen Geburtstermin mitteilen.
Mindestens 12 Wochen vor dem Entbindungstermin müssen an den Arbeitgeber die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin gemeldet werden. Der Arbeitgeber kann (muss aber nicht) eine ärztliche Bestätigung verlangen. Ab der Meldung der Schwangerschaft beginnen die Schutzbestimmungen, wie beispielsweise:
- nicht zu lange stehen
- nicht zu schwer heben
- Überstundenverbot (max. 9 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche)
Für Mütter beginnt acht Wochen vor dem Geburtstermin das Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) genannt.
Seit 1. September 2019 haben auch Väter ein Recht auf eine Freistellung von einem Monat. Der voraussichtliche Termin für den Papamonat sowie den Geburtstermin selbst müssen dem Arbeitgeber 3 Monate vor geplanten Geburtstermin mitgeteilt werden. Eine kürzliche Änderung beim Papamonat ist auch, dass bei Geburten ab 1.1.2023 kein Abzug mehr vom Kinderbetreuungsgeld erfolgt.
Möchte man Elternteilzeit in Anspruch nehmen, muss die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber bis zum Ende des Mutterschutzes mitgeteilt werden. Falls die Teilzeitbeschäftigung erst später erfolgen soll, so muss die Mitteilung mindestens drei Monate vorher erfolgen.
Wochengeld beantragen #
Das Wochengeld wird bei der jeweiligen Sozialversicherung
beantragt. Bei der Beantragung muss unter anderem eine Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegen. Man kann das Wochengeld auch nach der Geburt des Kindes beantragen. Alle weiteren Informationen zum Wochengeld gibt es auf der Behördenplattform oesterreich.gv.at
Hier erfährst du, wie du dein konkretes Wochengeld berechnen kannst.
Mutter-Kind-Pass Untersuchungen #
Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes müssen die Mutter-Kind-Pass-Untersuchengen nachgewiesen werden. Diese umfassen jeweils fünf Untersuchungen vor und 10 nach der Geburt. Informationen zum Untersuchungsprogramm findest du auf dem öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs.
Nach der Geburt #
Familienbeihilfe #
Bei der Geburt des Kindes erfolgt automatisch die Beantragung der Familienbeihilfe seitens der Finanzverwaltung (antraglose Familienbeihilfe).
Meldefristen #
Tipp!
Als Arbeitnehmer*in ist man nicht verpflichtet, die Dauer der Karenz vor der Geburt des Kindes mitzuteilen – auch nicht, wenn der Arbeitgeber darauf drängt.
Karenzmeldung an den Arbeitgeber #
Je nachdem welcher Elternteil in Karenz geht, gibt es unterschiedliche Meldefristen. Bei der Mutter kann die Meldung jederzeit während des Mutterschutzes erfolgen. Beim Vater muss die Meldung spätestens innerhalb von acht Wochen nach Geburtstermin erfolgen.
Die Meldung an den Arbeitgeber zu Karenz sollte schriftlich erfolgen. Anstatt der Karenzdauer ist es ratsam, das konkrete Enddatum der Karenz mitzuteilen. Damit kommt es zu keinen Missverständnissen. Die Arbeiterkammer stellt Musterbriefe zur Karenzmeldung zu Verfügung.
Du bist dir noch nicht sicher, wie lange du Karenzzeit beanspruchen möchtest? Dann melde lieber die kürzere Karenzdauer beim Arbeitgeber. Vor dem dreimonatigen Ablauf kann man die Karenz ohne Zustimmung vom Arbeitgeber verlängern.
Falls es zu einem Karenzwechsel zwischen den Eltern kommt, muss die nächste Karenzzeit spätestens drei Monate vor dem Antritt an den Arbeitgeber mitgeteilt werden. Empfohlen wird die Meldung zwischen spätestens drei Monate und frühestens vier Monate vor der Karenz mitteilen, um innerhalb des Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu bleiben.
Kinderbetreuungsgeld ansuchen #
Wenn man keinen Anspruch auf Wochengeld hat, kann das Kinderbetreuungsgeld bereits unmittelbar nach der Geburt bezogen werden. Ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld nach Ende des Mutterschutzes je nach Wahl des Karenzmodells ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt des Kindes beantragt und bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden.
Tipp
Am besten den Antrag beim Sozialversicherungsträger bald nach der Geburt stellen. Beim Karenzwechsel einen Monat vor dem Wechsel einbringen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Zuständig für die Antragstellung sowie Auszahlung ist der Krankenversicherungsträger, bei dem auch das Wochengeld bezogen wurde oder (zuletzt) versichert war. Wenn beides nicht zutrifft, dann ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Wahl des Karenzmodells muss beim Antrag angegeben werden und ist für beide Elternteile bindend. Eine Änderung ist nur binnen 14 Tagen ab Antragsstellung möglich.
Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind:
Achtung!
Die Dauer der Karenzzeit deckt sich nicht automatisch mit der Dauer des Kinderbetreuungsgeldes.
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe
- Einhalt der Zuverdienstgrenze
- Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. 10 Untersuchungen müssen auch dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet werden.
Grundsätzlich gibt es zwei Modellen, die sich auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auswirken:
- Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto)
- Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea-KGB)
Die Höhe, Vorteile und Nachteile des jeweiligen Modells haben wir hier erklärt:
Behördengänge #
Eine Checkliste für die spezifischen Behördenwege (Geburtsurkunde, Meldung bei der Sozialversicherung, Wohnsitzmeldung, Staatsbürgerschaftsnachweis, ...) gibt es auf der Seite der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at.
Wiedereinstieg in den Beruf #
Elternteilzeit #
Die Elternteilzeit unterstützt Eltern dabei, Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Man kann im Rahmen der Elternteilzeit die Arbeitszeit reduzieren und/oder verlegen, sprich zu anderen Zeiten als bisher arbeiten. Bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bis zum siebten Geburtstag des Kindes kann die Elternteilzeit in Anspruch genommen werden – von beiden Elternteilen. Die Minimum-Dauer beträgt mindestens zwei Monate. Nicht erlaubt ist, dass ein Elternteil Elternteilzeit bezieht, während die Partner*in in Karenz ist.
Der Jobeinstieg nach der Karenz fällt vielen nicht leicht. Nach einer längeren Karenzzeit kann es sein, dass sich Unternehmen, Position, Aufgaben und Kolleg*innen geändert haben. Auch selbst hat man sich in der Zwischenzeit weiterentwickelt. Allen voran hat man in der Rolle als erwerbstätiger Elternteil auch andere Anforderungen: Arbeitszeit, Betreuungsangebot, zeitliche Flexibilität, Unerwartetes, zum Beispiel wenn das Kind krank wird … Man ist nicht mehr dieselbe Person und die Rahmenbedingungen haben sich geändert. Grundsätzliches gibt es nach Beendigung der Karenzzeit drei Wege:
Zurück zum ursprünglichen Arbeitgeber #
Spätestens vier Monate vor Ablauf der Karenzzeit sollte man mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – vor allem dann, wenn mit der Rückkehr zum Job eine Änderung der Arbeitszeit gewünscht ist. Es ist ratsam, aktiv mit dem Arbeitgeber während der Karenzzeit in Kontakt zu bleiben. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, Karenzeltern über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Es gibt jedoch keine Sanktionen, wenn er es nicht tut.
Arbeitgeber wechseln #
Nach einer längeren Auszeit einen neuen Job zu suchen, ist besonders herausfordernd. Wie findet man jedoch ein familienfreundliches Unternehmen mit passenden Berufsaufgaben? Auf karriere.at kann man in der Suchleiste nicht nur nach Teilzeit-Anstellungen suchen, sondern auf der Unternehmensseite nach spezifischen Benefits wie flexible Arbeitszeiten, Kinderbetreuung, Homeoffice etc. Man kann ebenfalls spezifisch nach Arbeitgebern suchen, die das staatliche Gütezeichen für Familienfreundlichkeit erhalten haben und sich bei einem offiziellen „familienfreundlichen Arbeitgeber“ bewerben.
Wie du dich erfolgreich nach der Karenz bewirbst, erfährst du hier:
Weiterbildung #
Anstatt ins Berufsleben zurückzukehren, gibt es die Möglichkeit nach der Elternkarenz eine Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen. Der WAFF bietet hier nicht nur kostenlose Beratung, sondern auch finanzielle Unterstützung. Der Nachteil ist jedoch, dass man den Anspruch auf Elternteilzeit und Kündigungsschutz verliert. Man muss gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung treffen.
Sarah Chlebowski
Content Managerin
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