Urlaub & Arbeitsrecht: Alles, was du wissen musst
Urlaub ist nicht nur eine wichtige Zeit der Erholung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht. Für Arbeitnehmer*innen und Jobsuchende ist es essenziell, die rechtlichen Grundlagen und Regelungen rund um den Urlaub zu kennen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte des Urlaubs im Arbeitsrecht.
Was ist Urlaub aus rechtlicher Sicht?
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Urlaub beschreibt eine zeitlich begrenzte Freistellung der Arbeitnehmer*in von ihrer Arbeitspflicht und dient zur Erholung. Während dieser Zeit besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bzw. Lohns (Urlaubsentgelt). Die rechtliche Grundlage bildet das Urlaubsgesetz. Dieses ist zwingendes Recht: Einzel-, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinigung können das Urlaubsgesetz nicht beschränken oder gar aufheben. Zusätzliche Bestimmungen zum Urlaub können für die Mitarbeiter*in nur günstiger ausfallen.
Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß #
Der Urlaubsanspruch beträgt pro Arbeitsjahr (beginnt mit dem Eintrittstag) 5 Wochen.
- Bei einer 6-Tage-Woche sind dies 30 Werktage,
- bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage,
- bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 15 Arbeitstage.
Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 25 Jahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 6 Woche.
- Bei einer 6-Tage-Woche sind dies 36 Werktage,
- bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage,
- bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 18 Arbeitstage.
Urlaubsanspruch am Beginn eines Arbeitsverhältnisses #
In der Anfangsphase entsteht der Urlaub anteilig, sodass sich pro Monat circa 2 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. 2,5 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) ergeben. Nach sechs Monaten entsteht der volle Urlaubsanspruch von 5 Wochen.
In manchen Betrieben wird jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. Lies dir daher deinen Arbeitsvertrag noch einmal gründlich durch, denn hier wird auch auch der Urlaubsanspruch vereinbart.
Länge des Arbeitsverhältnisses | Urlaubsanspruch bei 5-Tage Woche | Urlaubsanspruch bei 6-Tage Woche |
1 Monat | 2 Arbeitstage | 2,5 Arbeitstage |
2 Monate | 4 Arbeitstage | 5 Arbeitstage |
4 Monate | 6 Arbeitstage | 7,5 Arbeitstage |
ab 6 Monaten | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Vordienstzeiten-Anrechnung für den Urlaubsanspruch #
Neben der Beschäftigungszeit im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber folgende Zeiten anrechnen:
- Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert und das vorherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Arbeitnehmer*in, unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) oder verschuldete Entlassung geendet hat,
- Zeiten einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens je sechs Monate gedauert hat, maximal aber 5 Jahren,
- Zeiten einer höheren Schule von maximal 4 Jahren,
- Zeiten eines abgeschlossenen Studiums von 5 Jahren;
Bestehen Vordienstzeiten und Zeiten einer höheren Schule, werden maximal 7 Jahre angerechnet. Besteht zusätzlich ein abgeschlossenes Studium, sind es maximal 12 Jahre.
Urlaubsanspruch beim Jobwechsel #
Beim Wechsel des Arbeitgebers besteht Anspruch auf anteiligen Urlaub für die bereits gearbeiteten Monate. Es empfiehlt sich, den Resturlaub vor dem Wechsel zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.
Unterscheidung zwischen Urlaubsentgelt & Urlaubsgeld
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Das Urlaubsentgelt ist jenes regelmäßige Entgelt, welches während der Urlaubszeit ausbezahlt wird. Dies umfasst nicht nur das Bruttogehalt, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten (und ausbezahlten) Überstunden, Provisionen, Prämien etc.
Das Urlaubsgeld bzw. der Urlaubszuschuss hingegen stellt den 13. Bezug dar, welcher meist im Branchenkollektivvertrag geregelt ist. Die Höhe beträgt meist 1 Bruttomonatsbezug.
Urlaubskonsum #
Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*in auch nicht zwanghaft in den Urlaub schicken kann.
Urlaubsantrag #
Der Urlaub muss in der Regel schriftlich beantragt werden. Dies kann durch ein Formular, eine E-Mail oder ein anderes vereinbartes Verfahren erfolgen. Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag genehmigen oder ablehnen. Eine Ablehnung muss sachlich begründet sein, beispielsweise durch dringende betriebliche Gründe. Arbeitnehmer*innen sollten im Fall einer Ablehnung das Gespräch suchen und mögliche Alternativtermine vorschlagen.
Verjährung des Urlaubs #
Elternkarenz
Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs verlängert sich um die Dauer der Karenz.
Idealerweise soll der Urlaub im Rahmen des Urlaubsjahres verbraucht werden. Das ist auch zum Vorteil des Arbeitgebers, der sonst finanzielle Rücklagen bei nicht aufgebrauchten Jahresurlaub von Mitarbeiter*innen bilden muss.
Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres - mit anderen Worten hat man als Arbeitnehmer*in drei Jahre Zeit, um die Urlaubstage zu verbrauchen. Diese Frist kann sich durch die Elternkarenz verlängern.
Erkrankung während des Urlaubs #
Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs zählt diese Zeit als Urlaub, wenn sie bis zu drei Kalendertage dauert. Bei einer längeren Erkrankung zählen diese Krankenstandstage nicht als Urlaub. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Anspruch, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.
Urlaubsanspruch und Änderung des Beschäftigungsausmaßes
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In Österreich wird der offene Urlaubsanspruch immer dem aktuellen Beschäftigungsausmaß angepasst. Hat zum Beispiel jemand aus einer Vollzeitbeschäftigung noch drei Wochen Urlaub und wechselt in eine Teilzeitbeschäftigung, so bleiben die drei Wochen Urlaub zwar erhalten, aber man bekommt während des Verbrauchs dieses Urlaubs das Urlaubsentgelt nur noch auf Basis der Teilzeitbeschäftigung. Im umgekehrten Falle wird das Urlaubsentgelt aufgewertet.
Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses #
Neu seit Nov. 2021
Auch bei unberechtigtem Austritt bleibt das Recht auf Ausbezahlung des offenen Urlaubsanspruchs bestehen.
Ein offener Urlaubsanspruch wird häufig im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht, aber auch in dieser Phase muss der Urlaubskonsum zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden.
Sind zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen, so gebührt eine (finanzielle) Urlaubsersatzleistung. Die Arbeitnehmer*in hat bei einem unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung) ein Recht auf Auszahlung der offenen Urlaubstage.
Häufig gestellte rechtliche Fragen zum Urlaub (FAQ) #
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu? Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt mit dem Eintrittstag 5 Wochen, nach 25 Jahren Beschäftigungszeit erhöht sich dieser auf 6 Wochen.
Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ablehnen? Ja, der Arbeitgeber kann den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, muss dies aber sachlich begründen.
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich während des Urlaubs krank werde? Wenn die Erkrankung mehr als drei Kalendertage andauert, zählen diese Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Wichtig dabei ist, dass eine ärztliche Bestätigung vorliegt.
Kann ich meinen Urlaub ins nächste Jahr übertragen? Urlaub sollte rechtzeitig verbraucht werden. Ist das nicht möglich, dann kann der offene Urlaubsanspruch ins nächste Jahr übertragen. Nach drei Jahren verjährt der Urlaubsanspruch.
Wie wird der Urlaub bei einem Jobwechsel geregelt? Der anteilige Urlaubsanspruch für die bereits gearbeiteten Monate muss berücksichtigt werden. Eine Auszahlung des Resturlaubs ist möglich.
Darf mich meine Chef*in im Urlaub anrufen? Die Erreichbarkeit ist nicht im Urlaubsgesetz geregelt. Die Chef*in kann dich daher auch im Urlaub kontaktieren. Musst du abheben? Nein! Mehr dazu im folgenden Blogartikel:
Fazit #
Ein fundiertes Verständnis der Urlaubsregelungen hilft Arbeitnehmer*innen, ihre Rechte wahrzunehmen und Konflikte zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder speziellen Fragen kann die Arbeiterkammer Unterstützung bieten oder die zuständigen Stellen im Unternehmen, wie zum Beispiel Personal- bzw. Rechtsabteilung.
Sarah Chlebowski
Content Managerin
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