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Weihnachtsfeier im Büro

Wann zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?

Arbeitsrecht Aktualisiert am: 05. November 2024 4 Min.

Weihnachtsfeiern sind oft ein willkommener Anlass, um gemeinsam mit Kolleg*innen das Jahr ausklingen zu lassen und in entspannter Atmosphäre Erfolge zu feiern. Doch wie sieht es rechtlich aus – zählt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier eigentlich zur Arbeitszeit? Wir werfen einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer*innen in Österreich und zeigen, was dabei zu beachten ist.

Was sagt das Arbeitsrecht? #

Grundsätzlich gilt: Eine Weihnachtsfeier zählt nicht automatisch als Arbeitszeit. Ob sie als solche gewertet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Zweck der Veranstaltung und ob die Teilnahme verpflichtend ist.

Die Weihnachtsfeier fällt nur dann unter die Arbeitszeit, wenn:

  • eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht oder
  • es eine enge Verbindung zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben gibt.

Arbeitnehmer*innen sollten jedoch beachten, dass auch freiwillige Weihnachtsfeiern, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, in bestimmten Fällen als Arbeitszeit anerkannt werden können.

Beispiel: Die Marketingabteilung eines Unternehmens organisiert ihre Weihnachtsfeier an einem Samstagabend, und der Arbeitgeber bittet einige Mitarbeiter*innen aus dem Team, die Veranstaltung als Ansprechpartner*innen für Gäst*innen zu begleiten. Obwohl die Feier als Freizeitveranstaltung gedacht ist, übernehmen die Mitarbeiter*innen hier eine offizielle Rolle, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbunden ist. In diesem Fall kann die Zeit, die sie auf der Feier verbringen, als Arbeitszeit anerkannt werden, da sie im Rahmen ihrer beruflichen Verantwortung auf der Veranstaltung präsent sind.

Umfrage zu Weihnachtsfeier

Verpflichtende Teilnahme und Arbeitszeit #

Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt und gibt der Arbeitgeber vor, dass alle Mitarbeiter*innen daran teilnehmen sollen, so wird diese Zeit in der Regel als Arbeitszeit anerkannt. Die Teilnahmeverpflichtung kann explizit ausgesprochen sein oder sich aus den üblichen Erwartungen und der Unternehmenskultur ableiten lassen. Falls beispielsweise alle Kolleg*innen und Führungskräfte zur Weihnachtsfeier erscheinen und Abwesenheit auffallen würde, kann eine gewisse "soziale Verpflichtung" bestehen.

Beispiel: Wird eine Weihnachtsfeier auf einen Freitagvormittag gelegt und von der Geschäftsführung als offizieller Termin angesetzt, dann wird die Teilnahme in der Regel als Arbeitszeit gewertet.

Freiwillige Teilnahme und Arbeitszeit #

In vielen Fällen bleibt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier jedoch freiwillig. Besonders, wenn die Feier nach Feierabend oder an einem Wochenende stattfindet, wird sie nicht automatisch als Arbeitszeit gerechnet. In diesen Fällen liegt es am*r Arbeitnehmer*in selbst zu entscheiden, ob er*sie teilnehmen möchte, und diese Zeit wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Ausnahme: Sollte der Arbeitgeber jedoch erwarten, dass man anwesend ist – etwa, um Kunden zu betreuen oder repräsentative Aufgaben zu übernehmen – kann die Zeit trotzdem als Arbeitszeit gelten, auch wenn die Feier nach regulären Arbeitsstunden stattfindet.

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Besonderheiten: Reisezeit und Überstunden #

Wenn die Weihnachtsfeier an einem anderen Standort stattfindet und dafür eine Anreise notwendig ist, stellt sich die Frage, ob die Reisezeit als Arbeitszeit gewertet wird. Hier gilt: Ist die Teilnahme verpflichtend, kann die Reisezeit als Arbeitszeit zählen, insbesondere wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet oder es sich um eine dienstliche Anreise handelt.

Zusätzlich sollten Arbeitnehmer*innen Überstundenregelungen im Blick haben. Wird die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit gewertet und führt diese dazu, dass die reguläre Arbeitszeit überschritten wird, können Überstunden anfallen. Es empfiehlt sich, dies vorher mit dem*der Vorgesetzten zu klären.

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Zusammengefasst: Wann ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit? #

Ob die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als Arbeitszeit anerkannt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Verpflichtung zur Teilnahme: Wenn die Teilnahme angeordnet oder erwartet wird, gilt die Zeit als Arbeitszeit.
  • Veranstaltungszeitpunkt: Weihnachtsfeiern während der regulären Arbeitszeit werden eher als Arbeitszeit anerkannt.
  • Reisezeit und Überstunden: Bei verpflichtender Teilnahme kann auch Reisezeit als Arbeitszeit zählen.

Für Arbeitnehmer*innen ist es wichtig, sich im Zweifelsfall rechtzeitig über die Regelungen im eigenen Unternehmen zu informieren und die Erwartungen der Arbeitgeberseite zu klären.

Fazit #

Weihnachtsfeiern sind in vielen Unternehmen eine geschätzte Tradition, doch ob die Teilnahme als Arbeitszeit zählt, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine verbindliche Anweisung zur Teilnahme, die während der regulären Arbeitszeit erfolgt, wird in der Regel als Arbeitszeit anerkannt. Freiwillige Feierlichkeiten außerhalb der Arbeitszeit gelten hingegen meist nicht als Arbeitszeit, es sei denn, sie dienen beruflichen Zwecken. Wer unsicher ist, ob die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit zählt, sollte im Vorfeld das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

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Portrait Sarah

Sarah Chlebowski
Content Managerin
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